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194 Werbeverbots vom 10. Juli 1917 find hiedurch abgeändert und erweitert worden. Die Bekanntmachung kann bei den Distriktspolizeibehörden und den Gemeindebehörden eingesehen werden. Rürnberg, 10. August 1918. Für das stellv. General-Kommando: Der Chef des Stabes: Pauschinger. Oberst. Pressenotiz. Am 1. August 1918 ist eine Bekanntmachung (Rr. O. II. 700/7. 18 K.-R.-A.) betreffend Beschlag- nahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol, Tolnol, Benzin und sonstigen benzol- oder benzinartigen Körpern in Kraft getreten. Während es bezüglich der Beschlagnahme von Rohtoluol, gereinigtem Tolnol und Reintoluol bei den Bestimmungen der Bekanntmachung Ch. l. 1/3 16 x.-R-A. verbleibt, sind unnmehr auch Rohbenzol ein- schließlich der benzolhaltigen Vorerzeugnisse der Gasanstalten, Leichtöle aus der Steinkohlen- und Braun- tohlen-Teerdestillation, bestimmte, bei der weiteren Aufarbeitung der Rohbenzole und Leichtöle entstehende benzolartige Körper und bestimmte sonstige benzol- und benzinartige Körper beschlagnahmt. Die Veräu- ßerung, Lieferung und Verwendung der beschlagnahmten Stoffe ist nur noch mit Erlaubnis der Königlich Bayerischen Inspektion des Militär-Kraftfahrwesens und die Aufarbeitung von Rohbenzolen und Leichtölen nur unter Innehaltung besonderer Vorschriften gestattet. Gewinnungs- und Aufarbeitungsanstalten haben monatlich über ihren Bestand an beschlagnahmten Stoffen auf den bei der Bayerischen Inspektion des Militär-Kraftfahrwesens anzufordernden amtlichen Meldescheinen und andere Besitzer oder Gewahrsamshalter über den beim Beginn des 1. August vorhandenen Bestand, sofern er 100 ·kg übersteigt, auf Postkarte oder durch Brief, bis zum 15. August Meldungen an die König- lich Bayerische Inspektion des Militär-Kraftfahrwesens in München zu erstatten. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen. Gleichzeitig setzt die neue Bekannntmachung für verschiedene der durch sie betroffenen Stoffe Höchst- preise fest. Einzelabdrücke der Bekanntmachung können durch Carl Gerbers Verlag, München, Angertorstraße 2, zum Preise von 15 Pfg. portofrei bezogen werden. Der Wortlaut der Bekanntmachung, der eine größere Anzahl Einzelbestimmungen enthält, die für die betroffenen Kreise von Wichtigkeit sind, kann außerdem eingesehen werden bei den Gemeindebehörden. Druck von J. & K. Mayr in Stadtamhof.
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amtsblatt-stadtamhof-1918-08-24-n35_2230.jp2