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zur Ablieferung an den Kommunalverband gehalten Die genaue Mindestlieferschuld wird jedem Bienen-
züchter demnächst bekannt gegeben werden.
3) Die Bienenzüchter haben über den monatlichen Anfall und über den Absatz nach Tag, Name und
Wohnort des Erwerbers, Menge und Preis; die Händler über den Erwerb von Honig nach Tag, Menge
und Preis; Name und Wohnort des Veräußerers, sowie über Verkäufe von mehr als 5 Pfund genau
Buch zu führen.
4) Der Versand von Honig in Mengen von mehr als 10 Pfund Gesamtgewicht (einschl. der Ver-
packung) darf nur mit Erlaubnis der Honigvermittelungsstelle erfolgen. Als Versand gilt jede Art der
Beförderung, insbesondere auch das Mitführen auf der Bahn oder auf dem Landweg.
Die Ausfuhr von Honig aus Bayern ist auch bei der geringsten Menge nur mit Erlaubnis der
Honigvermittelungsstelle gestattet. Diese genehmigt die Ausfuhr nur dann, wenn der Bienenzüchter seiner
Ablieferungspflicht nachgekommen ist und wenn er zum Empfänger in nahem verwandtschaftlichen Ver-
hältnis steht oder wenn es sich um Honig handelt, der von den eigenen Völkern des Empfängers geerntet
ist. Händler erhalten die Ausfuhrgenehmigung niemals. Die persönliche Mitnahme von Honig bis zu
1 Pfund über die bayerische Grenze bedarf keiner Erlaubnis.
5) Der Preis für das Pfund Honig darf höchstens betragen beim Verkauf
1. durch den Bienenenzüchter an den Händler:
.
1,75 M
a) für Seim- und Preßhonig
2,75 „
b) für anderen geschleuderten Honig
2. durch den Bienenzüchter unmittelbar an den Verbraucher in Mengen über 10 Pfund:
1,75 M
.
a) für Seim- und Preßhonig
2,75
b) für anderen geschleuderten Hönig
3. durch den Bienenzüchter unmittelbar an den Berbraucher in Mengen bis zu 10 Pfund:
2,00
a) für Seim- und Preßhonig
3,00
b) für anderen geschleuderten Honig
4. durch den Händler an den Verbraucher:
2,50 A
a) bei Seim- und Preßhonig 1.
3,50
b) bei anderem geschleuderten Honig
Unter Seimhonig im Sinne vorstehender Vorschrift ist der durch Erhitzen der Waben, unter Preß-
honig der durch Auspressen aus den Wabenresten gewonnene Honig zu verstehen.
6) Die Ausschreiben vom 13. Juli 1917 (A.-Bl. Nr. 30) und vom 27. April 1918 (A.-Bl. Nr. 17)
sind gegenstandslos.
Die Gemeindebehörden wollen dies (gegen Nachweis zum Akt) sogleich bekannt geben, sämtlichen Bienen-
züchtern noch besonders mitteilen und mit der Gendarmerie streng darüber wachen, daß die Preise unter
keinen Umständen überschritten werden und daß kein Honig ohne Genehmigung zum Versand kommt.
Bei Zuwiderhandlungen hat ohne weiteres Beschlagnahme und Anzeige an den Kommunalverband
zu erfolgen.
Stadtamhof den 6. Juni 1918.
Nr. 9659.
An die Gemeindebehörden und Gendarmeriestationen.
(Zuckerversorgung 1918 betreffend.)
Gemäß Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 der Minist.-Bek.
vom 31. Oktober 1917 (Staatsanzeiger Nr. 254 a) und Bekanntmachung der Bayer. Lebensmittelstelle
vom 31. Januar 1918 (Staatsanzeiger Nr. 30) wird bestimmt:
1. Die Zuckermarken erhalten alle Bezirksbewohner, solange sie Brotmarken oder Mahlscheine beziehen
und nicht anderweitig mit Zucker versorgt werden.
Die Zuckermarken sind nicht übertragbar.
Název souboru:
amtsblatt-stadtamhof-1918-06-15-n25_1680.jp2