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fahrungsgemäß einen einmal als günstig bekannt gewordenen Fluchtweg meist öfter benutzen und es oft
möglich ist, aus den Aufzeichnungen den Personen auf die Spur zu kommen, die die Gefangenenflucht
planmäßig fördern.
Schließlich wird noch auf die stellv. Gen.=Kdo.-Berordn. v. 20. August 1917 Nr. 21938 C I b ver-
wiesen, wonach für die Wiederergreifung entwichener Kriegsgefangener Geldbelohnungen gewährt werden können.
Nürnberg den 22. Mai 1918.
Für das stellv. Gen.-Kdo.
Der Chef des Stabes: Pauschinger, Oberst.
An die Gemeindebehörden.
(Die Brotversorgung der Stadtkinder auf dem Lande betreffend.
Nach der Entschließung vom 23. Januar 1918 Nr. 2072 c 8 hat der Kommunalverband des Wohn-
sitzes den Stadtkindern Reichsreisebrotmarken auf 3 Monnte mitzugeben oder nachzusenden. Die Stadt-
kinder nehmen sonach erft nach 3 Monaten an den höheren Verbrauchssätzen der Selbstversorger teil. Un
ihnen jedoch diesen Vorteil bei der Brotversorgung von dem Beginn ihres Aufenthaltes auf dem Lalde
an, nicht erst nach 3 Monaten zu sichern, wird genehmigt, daß sie auch für Grot sofort dem Selbstversorger-
haushalt zugeschrieben werden, wenn sie die ihnen ausgehändigten Reichsreisebrotmarken (unter Abzug des
zulässigen Verbrauchs während der Reise) der Gemeindebehörde des Landaufenthalts abliefern. Verlassen
die Kinder vor Ablauf des Tages, bis zu dem sie mit Reisebrotmarken versorgt waren, den Landaufent-
halt, so sind ihnen für die fehlenden Tage die Reichsbrotmarken von der Gemeindebehörde des Landauf-
haltes wieder auszuhändigen. Bei der Rückkehr von Kindern, die dem Selbstversorgerhaushalt zugeschrieben
waren, ist die Zahl der Selbstversorger wieder richtig zu stellen.
Für Kinder, die sich zur Zeit schon auf dem Lande befinden, gelten diese Vorschriften entsprechend.
Stadtamhof den 25. Mai 1918.
An die Gemeindebehörden und Gendarmeriestationen.
Nr. 10817.
(Behandlung niedergegangener feindlicher Luftfahrzeuge, sowie feindlicher Flieger uſw. und Agenten betr.)
Einer Generalkommando-Verfügung vom 21. Mai 1918 Nr. 17505 C I b ist Folgendes zu ent-
nehmen:
a) Im militärischen Interesse ist es gelegen, daß feindliche Flugzeuge, Ballons und Luftschiffe, die
aus irgend welchem Grunde, sei es infolge Abschusses oder Notlandung oder zur Aussetzung von feindlichen
Agenten im Korpsbezirke niedergegangen sind, ohne weitere Beschädigung zu erleiden, nuverzüglich der
Inspektion des Militär-Luftfahrwesens zugeführt werden, da die zu größeren Fernunternehmungen seitens
unserer Segner eingesetzten Flugzeuge usw. meist ihren neuesten und erprobtesten Flugzeugarten angehören.
Um den angestrebten Zweck zu erreichen, muß vor allem nach der Landung eines feindlichen Flug-
zeuges die Besatzung verhindert werden, eine Zerstörung ihres Flugzeuges vorzunehmen; allenfalls brennende
Teile find durch Bewerfen mit Sand oder Erde zu löschen. Das Flugzeug ist so scharf zu bewachen, daß
jede Beschädigung oder Beseitigung, ja sogar jede Berührung des Flugzeuges oder seines Zubehörs (In-
strumente, Waffen, Munition, Schriftstücke, Karten usw.) ausgeschlossen ist.
Es ist strenge darauf zu Sten, daß vor der Landung abgeworfene und unentzündete oder im Flug-
zeug befindliche Geschosse oder sotige Munition — schon wegen der damit verbundenen Lebensgefahr —
nicht berührt werden.
b) Gleich wichtig ist es, daß die Insassen eines feindlichen Luftfahrzeuges (Flugzeugführer, zum Zwecke
der Aussetzung mitgenommene Agenten usw.) beim Niedergange, sei es mit dem feindlichen Flugzeug oder-
im Falle einer Aussetzung (bei Agenten), eines Absprungs oder eines Absturzes, möglichst rasch festge-
nommen, an der Flucht und an der Beschädigung oder Beseitigung des Flugzeuges, seines Zubehörs oder
von den Insassen mitgeführter Schriftstücke und sonst wichtiger Gegenstände verhindert werden.
Nr. 10950.
Název souboru:
amtsblatt-stadtamhof-1918-06-01-n23_1570.jp2