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Beilage zum Wochen- und Amtsblatt Nr. 25.
Bekanntmachung.
(Vollzug des Art. 89 des Brandversicherungs-
Gesetzes betr.)
Unter Hinweis auf das Regierungs-Aus-
schreiben vom 24. v. Mts. Nr. 8650 (Beibl.
Nr. 28) wird bekannt gegeben, daß etwaige
Gesuche um Gewährung von Zuschüssen bis
längstens 25. l. Mits. anher vorzulegen
wären. Hiebei wird bemerkt, daß bei Anfertigung
von Gesuchen das im Wochen- u. Amtsblatt
1890 Nr. 22 S. 136 abgedruckte Formular
anzuwenden ist.
Regensburg den 15. Juni 1897.
Königliches Bezirksamt Regensburg.
Wagner, k. Regierungsrat.
Bekanntmachung.
An die Gemeindeverwaltungen Karthaus-Prüll,
Graß, Ziegetsdorf, Dechbetten, Kleinprüfening,
Sinzing, Pentling, Großprüfening, Etterz-
hausen, Nittendorf, Eulsbrunn, Viehhausen,
Kneiting, Winzer, Burgweinting, Harting,
Oberisling, Hohengebraching, Matting, Ober-
traubling, Graßlfing, Großberg, Haugenried,
Neudorf, Oberhinkofen und Schönhofen.
(Vollzug des Invaliditäts- und Altersversicher-
ungsgesetzes, hier Vornahme einer Quittungs-
kartenkontrolle betr.)
In der Zeit vom 25. Juni mit 10. Juli
a. c. wird eine eingehende, strenge Kontrolle
der Quittungskarten sämtlicher der Invalidi-
täts- und Altersversicherungspflicht unterliegen-
den Personen vorgenommen werden.
Hievon werden die betr. Gemeindebehörden
unter der Aufforderung verständigt, die Quit-
tungskarten der sämtlichen im Gemeindebezirke
beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeiter,
Dienstboten u. s. w. bis zum 25. Juni a. c.
einsammeln zu lassen, zur Erleichterung der
Kontrolle die Quittungskarten nach der Reihen-
folge der Einträge in den Krankenversicher-
ungsanmelde-Registern, bezw. Dienstbotenbei-
tragseinhebelisten zu ordnen, den Karten für
die Dienstboten die Dienstbotenbücher beizu-
legen und diese Nachweise mit dem über die
Ausstellung der Quittungskarten geführten Ver-
zeichnisse in einem zur Vornahme der Kontrolle
geeigneten Lokale zu hinterlegen.
Ueber den Vollzug dieser Aufträge sind
Anzeigen, in welchen auch das Lokal anzu-
geben ist, in dem das gesamte Material zum
Zwecke der Kontrolle bereit liegt, umgehend
an die Versicherungsanstalt für den Regier-
ungsbezirk Oberpfalz und Regensburg ein-
zusenden.
Zugleich wird darauf hingewiesen, daß die
Gemeinden den Arbeitgebern und Versicherten
im Hinblicke auf die Bestimmungen in § 126,
Abs. II des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889
auf Verlangen über die zum Zwecke der
Kontrolle abgegebenen Quittungskarten Beschei-
nigungen auszustellen haben, daß nach Been-
digung des Kontrollgeschäftes die sämtlichen
Quittungskarten sofort wieder an die Empfangs-
berechtigten zurückzugeben sind und daß Ver-
sicherten, welche aus dem Gemeindebezirke ver-
ziehen, die zur Kontrolle abgegebenen Karten
ausgehändigt werden müssen.
Stadtamhof den 18. Juni 1897.
Königliches Bezirksamt Stadtamhof.
v. n.
Closner, k. Assessor.
Bekanntmachungen.
An sämtliche Gemeindebehörden des Amts-
Bezirkes.
(Geschäftsführung betr.)
Es kommt sehr häufig vor, daß Gemeinde-
behörden von hier aus an dieselben gerichtete
Schreiben, welche in Abschrift an sie hinaus-
gehen, ja sogar ihnen zugestellte Ausfertigungen
von Beschlüssen und anderen Bescheiden, bei
Erledigung von Aufträgen wieder mit in das
unterfertigte Amt einsenden, häufig indem die
zur Erledigung der gegebenen Aufträge erfolgende
Berichterstattung auf das betreffende Schreiben
gesetzt wird.
Solche Wiedereinsendung von Schreiben und
Ausfertigungen ist aber nicht veranlaßt, da ja
die Originale der betreffenden Verfügungen sich
bei den diesamtlichen Akten befinden, und ist
Název souboru:
amtsblatt-stadtamhof-regensburg-1897-06-20-n25_1560.jp2