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149 Beilage zum Wochen- und Amtsblatt Nr. 25. Bekanntmachung. (Vollzug des Art. 89 des Brandversicherungs- Gesetzes betr.) Unter Hinweis auf das Regierungs-Aus- schreiben vom 24. v. Mts. Nr. 8650 (Beibl. Nr. 28) wird bekannt gegeben, daß etwaige Gesuche um Gewährung von Zuschüssen bis längstens 25. l. Mits. anher vorzulegen wären. Hiebei wird bemerkt, daß bei Anfertigung von Gesuchen das im Wochen- u. Amtsblatt 1890 Nr. 22 S. 136 abgedruckte Formular anzuwenden ist. Regensburg den 15. Juni 1897. Königliches Bezirksamt Regensburg. Wagner, k. Regierungsrat. Bekanntmachung. An die Gemeindeverwaltungen Karthaus-Prüll, Graß, Ziegetsdorf, Dechbetten, Kleinprüfening, Sinzing, Pentling, Großprüfening, Etterz- hausen, Nittendorf, Eulsbrunn, Viehhausen, Kneiting, Winzer, Burgweinting, Harting, Oberisling, Hohengebraching, Matting, Ober- traubling, Graßlfing, Großberg, Haugenried, Neudorf, Oberhinkofen und Schönhofen. (Vollzug des Invaliditäts- und Altersversicher- ungsgesetzes, hier Vornahme einer Quittungs- kartenkontrolle betr.) In der Zeit vom 25. Juni mit 10. Juli a. c. wird eine eingehende, strenge Kontrolle der Quittungskarten sämtlicher der Invalidi- täts- und Altersversicherungspflicht unterliegen- den Personen vorgenommen werden. Hievon werden die betr. Gemeindebehörden unter der Aufforderung verständigt, die Quit- tungskarten der sämtlichen im Gemeindebezirke beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeiter, Dienstboten u. s. w. bis zum 25. Juni a. c. einsammeln zu lassen, zur Erleichterung der Kontrolle die Quittungskarten nach der Reihen- folge der Einträge in den Krankenversicher- ungsanmelde-Registern, bezw. Dienstbotenbei- tragseinhebelisten zu ordnen, den Karten für die Dienstboten die Dienstbotenbücher beizu- legen und diese Nachweise mit dem über die Ausstellung der Quittungskarten geführten Ver- zeichnisse in einem zur Vornahme der Kontrolle geeigneten Lokale zu hinterlegen. Ueber den Vollzug dieser Aufträge sind Anzeigen, in welchen auch das Lokal anzu- geben ist, in dem das gesamte Material zum Zwecke der Kontrolle bereit liegt, umgehend an die Versicherungsanstalt für den Regier- ungsbezirk Oberpfalz und Regensburg ein- zusenden. Zugleich wird darauf hingewiesen, daß die Gemeinden den Arbeitgebern und Versicherten im Hinblicke auf die Bestimmungen in § 126, Abs. II des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 auf Verlangen über die zum Zwecke der Kontrolle abgegebenen Quittungskarten Beschei- nigungen auszustellen haben, daß nach Been- digung des Kontrollgeschäftes die sämtlichen Quittungskarten sofort wieder an die Empfangs- berechtigten zurückzugeben sind und daß Ver- sicherten, welche aus dem Gemeindebezirke ver- ziehen, die zur Kontrolle abgegebenen Karten ausgehändigt werden müssen. Stadtamhof den 18. Juni 1897. Königliches Bezirksamt Stadtamhof. v. n. Closner, k. Assessor. Bekanntmachungen. An sämtliche Gemeindebehörden des Amts- Bezirkes. (Geschäftsführung betr.) Es kommt sehr häufig vor, daß Gemeinde- behörden von hier aus an dieselben gerichtete Schreiben, welche in Abschrift an sie hinaus- gehen, ja sogar ihnen zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und anderen Bescheiden, bei Erledigung von Aufträgen wieder mit in das unterfertigte Amt einsenden, häufig indem die zur Erledigung der gegebenen Aufträge erfolgende Berichterstattung auf das betreffende Schreiben gesetzt wird. Solche Wiedereinsendung von Schreiben und Ausfertigungen ist aber nicht veranlaßt, da ja die Originale der betreffenden Verfügungen sich bei den diesamtlichen Akten befinden, und ist
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amtsblatt-stadtamhof-regensburg-1897-06-20-n25_1560.jp2