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Wochen- und Amts-Blatt
der königlichen Bezirks-Aemter
Stadtamhof und Regensburg
mit den königlichen Amtsgerichten
Stadtamhof, Regensburg, Regenstauf und Wörth.
� 5.
Ausgegeben Sonntag, 20. Juni.
H Sm *PZ.
Inhalt: Gm. Ausschr.: Abänderung der provisorischen Schiffahrts- und Floßordnung für die Donau inner-
halb des bayer. Staatsgebietes. Hufbeschlagwesen. Beschälstation Regensburg. Taubstummenunterricht.
Landgestütspreiseverteilung im Jahre 1897. Verkauf von Heidelbeeren. Voksmission in Wald, Spez.
Ausschr. a) Bez.-A. R.: Vollzug der Bauordnuna, hier die Anfertigung der Baupläne. Hitzferien.
Aushebung pro 1897. Vollzug des Art. 89 des Brandversicherungsgesetzes. b) Bez. -A. St.: Quittungs-
kartenkontrolle. Geschäftsführung. Führung von Waffen durch Sonntagsschulpflichtige. Kontrolle über den
Vollzug der Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeitern und von jugend-
lichen Arbeitern.
Bekanntmachung, die Abänderung der provisorischen Schiffahrts- und Floßordnung für
die Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes betreffend.
Kgl. Staatsministerium des Innern.
Unter Aufhebung der oberpolizeilichen Vorschrift vorstehenden Betreffs vom 14. Januar
1897 Nr. 25293 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 9) werden hiemit an Stelle des zweiten
Satzes des Absatzes 6 des § 14 der provisorischen Schiffahrts- und Floßordnung für die Donau
innerhalb des bayerischen Staatsgebietes vom 4. Juli 1865 in der Fassung vom 21. Januar 1889
(Gesetz- und Verordnungsblatt 1889 S. 36)— vorbehaltlich der für die Dauer der Bagger-
ungsarbeiten am steinernen Mittelpfeiler der Straubinger Donaubrücke durch die k. Regierung,
Kammer des Innern, von Niederbayern zu erlassenden besonderen Vorschriften — folgende Be-
stimmungen erlassen:
„Dampfschiffe und Remorqueurs dürfen beim Passieren der Straubinger Donaubrücke
auf der Berg- und Thalfahrt nach Belieben die linksseitige oder die rechtsseitige Durchfahrts-
öffnung benützen.
Remorqueurs dürfen bei der Bergfahrt mit vollem Anhange, in der Thalfahrt jedoch mit
nur 2 Schleppen im Tau die Straubinger Brücke passieren.
An der Kette zu Berg fahrende Dampfer müssen die rechtsseitige Brückenöffnung mit
eingekuppelten Rädern passieren und dürfen dabei ebenfalls ihren ganzen Anhang in einem
Zuge durchführen.“
München den 24. Mai 1897.
Frhr. v. Feilitzsch.
An sämtliche Gemeindebehörden der Amtsbezirke Regensburg und Stadtamhof.
(Hufbeschlagwesen betr.)
Das f. Staatsministerium des Inneren hat neuerliche Erhebungen über den Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes angeordnet.
Es hat daher jede Gemeindebehörde in einem bis längstens 4. Juli l. Is. vorzu-
legenden Berichte folgende Fragen sorgfältig zu beantworten:
Název souboru:
amtsblatt-stadtamhof-regensburg-1897-06-20-n25_1520.jp2