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An die Gemeindebehörden Stadtamhof, Steinweg, Eilsbrunn und Pielenhofen.
(Festsetzung des Wertes der Sachbezüge gemäß § 160 der R.-V-O. betreffend.)
Der Wert der Sachbeziige für die in Brauereien und Mälzereien beschäftigten Personen wird festge-
setzt wie folgt: Erstes Frühstück 60 9, Zweites Frühstück 80 �, Mittagessen 350 H, Nachmittags-Vesper
80 H, Abendessen 150 �, Wohnung 60 �, zusammen 780 H.
Stadtamhof den 20. August 1920.
Nr. 7340.
An alle Gemeindebehörden.
(Hundezeichen für 1921 betreffend.)
Unter Bezugnahme auf die Ministi-Entschl. vom 16. August 1920 Nr. 3037 d 36 Bayer. Staats-
anzeiger Nr. 192 haben die Gemeindebehörden den Bedarf an Hundezeichen zuverlässig bis 10. Sep-
tember 1920 anher anzuzeigen.
Stadtamhof den 23. August 1920.
An die Gemeindebehörden.
(Wegweiser und Ortstafeln betreffend.)
Wie schon vor einiger Zeit und enläßlich der Gemeindebesichtigungen betont wurde, sind in fast
allen Gemeinden die Wegweiser und Ortstafeln aushesserungs- und erneuerungsbedürftig. Die Unterhilts-
pflicht ist nach Art, 38 der Gemeindeordnung ausdrücklich den Gemeinden auferlegt. Es ergeht hiermit
der Auftrag, unverzüglich die nötigen Anordnungen zu treffen und über den Vollzug binnen 4 Wochen
anher Bericht zu erstatten.
Stadtamhof den 27. August 1920.
An die Gemeinderäte und die Kirchenverwaltungen.
(Verpachtung von Grundstücken betreffend.)
Beteiligte sind auf die Minist.-Bek. vom 17. August 1920 (Staatsanzeiger Nr. 193) aufmerksam zu
machen. Den Pfründebesitzern ist die Minist.-Bek bekanntzugeben. Sofern der Gemeinderat vom Ab-
schluß von Pachtverträgen Kenntnis erhält, hat er für Vorlage der Verträge zu sorgen.
Stadtamhof den 20. Auguft 1920.
Nr. 7277.
An die Gemeindebehörden.
(Mahlscheine betreffend.)
Gemeinden, die sich weigern die festgesetzten Gebühren für die Mahlscheine zu bezahlen, erhalten so-
lange keine Mahlscheine bis die Gebühren hinterlegt sind. Eine Einzelabgabe an Mahlscheinen erfolgt
nicht, auch wenn einzelne Selbstversorger der Gemeinde die Gebühr bezahlen wollen. Die Mühlenkontrolle
wird strenge durchgeführt und unterliegt ohne Mahlschein betroffenes Getreide der Beschlagnahme.
Stadtamhof den 25. August 1920.
Nr. 4644.
An die Gemeindebehörden.
Nr. 5403.
(Neuaufforstung landwirtschaftl. Grundstücke und Rodung von Waldgrundstücken während des Zeitraumes
vom 1. Januar 1913 bis 1. Juli 1920 betreffend.)
Den Gemeindebehörden sind inzwischen je 2 statistische Fragebögen zugegangen.
Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die Fragebögen bis zum 10. September
1920 ausgefüllt dem Bezirksamt wiedervorzulegen sind. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten
Wenn eine Gemeindebehörde die Fragebogen nicht erhalten hat, sofort Mitteilung anher.
Stadtamhof den 26. August 1920.
Dateiname:
amtsblatt-stadtamhof-1920-08-28-n38_2780.jp2