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Nr. 5208.
An sämtliche Semeindebehörden.
(Volksmissionen betreffend.)
Die vorstehend im nebenbezeichneten Betreffe erlassenen bezirkspolizeilichen Anordnungen sind ort.
üblich bekannt zu geben. Bekanntmachungsnachweis ist in der gemeindlichen Registratur zu hinterlegen.
Stadtamhof den 4. Juni 1920.
(Die Wahl zur Bezirksbauernkammer Stadtamhof betreffend.)
Die Wahl zu den Bauernkammern findet am Sonntag, den 4. Juli 1920 statt.
Bei der Wahl sind 15 Mitglieder der Bezirksbauernkammer und ebensoviele Ersatzmänner nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl mit freien Listen zu wählen.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Sonntag, den 13 Juni 1920, abends 6 Uhr in den
Amtsräumen des unterzeichneten Wahlleiters, beim Bezirksamt Stadtamhof einzureichen.
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:
1. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt sein.
2. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 30 Namen enthalten.
3. Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
a) ein Kennwort (Bezeichnung nach Partei, Vereinigung oder Gruppe oder ein einzelnes sonstiges
Wort),
b) die Angabe der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge nach Vor- und Zunamen, Alter, Stand
oder Beruf, Wohnort und Wohnung. Von je vier nacheinander aufgeführten Personen müssen mindestens
die ersten drei ausübende Landwirte sein. Dies gilt bei gemeinsamen Wahlvorschlägen mehrerer Parteien
oder Gruppen nur für die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der der Partei oder Gruppe im Wahl-
vorschlag eingeräumten Stellen. Dieselbe Person kann auch zweimal oder dreimal durch Wiederholung
des Namens aufgeführt werden, doch darf die Gesamtzahl von 30 Namen hiedurch nicht überschritten
werden;
c) mindestens 20 Unterschriften wahlberechtigter Personen mit Angabe von Name, Stand, Wohn-
ort und Wohnung;
d) die Bezeichnung eines womöglich in Stadtamhof wohnhaften Vertrauensmannes.
Fehlt diese Angabe oder ist der Vertrauensmann verhindert, so gelten die Unterzeichner der Reihen-
folge nach als Vertrauensmänner. Soll ein Vertrauensmann später durch eine andere Person ersetzt
werden, so ist hiezu die Erklärung von mehr als der Hälfte der Unterzeichner erforderlich. Der Ver-
trauensmann gilt als befugt, die zur Ergänzung oder Berichtigung des Wahlvorschlags nötigen Verfügungen
des Wahlleiters entgegenzunehmen und alle hiezu erforderlichen Erklärungen abzugeben;
e) bei gemeinsamen Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Gruppen die Angabe, zu welcher
Partei oder Gruppe jeder einzelne Bewerber gehört.
Als Anlagen sind dem Wahlvorschlag beizugeben:
1. die gemeindeamtliche beglaubigte Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen
in den Wahlvorschlag zustimmen,
die gemeindeamtliche Bestätigung über das Alter und die deutsche Reichsangehörigkeit der Bewerber
und entweder über ihre Eintragung in die Wählerliste oder über die sonſtige Erfüllung der Vor-
aussetzungen der Wählbarkeit,
die gemeindeamtliche Bestätigung über die Eintragung der Unterzeichner des Wahlvorschlages in
die Wählerliste.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die nötigen Bestätigungen kostenfrei auszustellen.
Stadtamhof den 4. Juni 1920.
Der Leiter zur Wahl der Bezirksbauernkammer Stadtamhof:
Reiner.
Mit einer Beilage.
Název souboru:
amtsblatt-stadtamhof-1920-06-05-n25_1950.jp2