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Der nächste Berichtszeitraum ist vom 1. September bis 7. Oktober 1919 (einschließlich), dann vom
8. Oktober 1919 (Volkszählung) bis 30 November 1919 und ferner dann alle 3 Monate, wie bisher.
Bezüglich der Volkszählung am 8. Oktober 1919 wird auf die Ausführungsbestimmungen des Staats-
ministeriums für Landwirtschaft verwiesen, deren Bekanntmachung demnächst im Bayer. Staatsanzeiger erfolgt.
Stadtamhof den 12. September 1919,
An die Gemeindebehörden.
(Ausgabe von Seite und Seifenpulver betreffend.
1. Gemäß Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 25 August 1919 sind die nach den
Bestimmungen des Ueberwachungsausschußes der Seifenindustrie hergestellten fetthaltigen Waschmittel
künftig markenfrei, mit Ausnahme von Seifenpulver.
2. Die an eine Person im Monat abzugebende Menge Seifenpulver darf 125 Gramm nicht über-
steigen. Bleitt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst
der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der
Menge für zwei Monat gestattet.
Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen
Abschnitts der (von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder deuernden Aufenthalts auszugebenden
Seifenkarte abgegeben werden. Kann der Händler Seifenpulver wegen Mangel an Ware nicht abgeben,
so kann er für die ihm abgelieferten Seifenkartenabschnitte (Seienpulvermarken) einen Gutschein ausstellen.
Gegen Rückgabe des Gutscheius kann er während der beiden dem Ausstellungsmonat folgenden Monate
eine entsprechende Menge abgeben.
Die Gutscheine sind nach untenstehendem Muster auszufertigen:
Nr. 4136.
Gut für:
Stück Seifenpulverabschwikte zu 125 Gramm
UUnterschrift oder Firmenstempel
des Abgebers.)
Die durch den Kommunalverband getroffenen Maßnahmen sind, soweit sie die Abgabe von Feinseife,
Kernseife und Rasierseife gegen Feinseifenmarken betreffen, aufgehoben.
Die Seiſenpulverabschnitte sind bis zum 8. jeden Monats bei dem Kommunalverband einzuliefern.
Stadtamhof den 10. September 1919.
An sämtliche Ortsschulbehörden.
(Schulversäumnisse betreffend.)
Aus Anlaß des Wiederbeginns des Schulunterrichts besteht Beranloffung, darauf hinzuweisen, daß in
den letzten Jahren in einzelnen Gemeinden Schulversäumnisse in einer Weise eingerissen sind, die im
Interesse des Schulberriebes nicht mehr geduldet werden können.
Im Vollzuge eines Beschlusses des Bezirtsausschulses werden daher die Ortsschulbehörden angewiesen,
derartigen Schulversäumnissen rücksichtslos mit allen gesetzlichen Mitteln entgegenzu treten.
Stadtamhof den 10. September 1919.
Dateiname:
amtsblatt-stadtamhof-1919-09-13-n47_2580.jp2
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