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(Gesetz über einen allgemeinen Feiertag betreffend.)
Nr. 5269.
Auf Grund des Gesetzes vom 17. April 1919 wird bekannt gegeben, daß der 1. Mai 1919 im
Sinne reichs- und landesgesetzlicher Vorschriften als allgemeiner Feiertag gilt.
An diesem Tage ist gemäß den Bestimmungen über die allgemeine Sonntagsruhe die Beschäftigung
von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern sowie das Offenhalten von Verkaufsstellen verboten.
Stadtamhof den 29. April 1919.
An die Gemeindebehörden.
(Anwerbung zu den Freikorps und anderen Formationen betreffend.)
Einem Auftrag der Regierung Hoffmann zufolge wird Nachstehendes bekannt gegeben:
1. In München muß jetzt unverzüglich Ordnung und Ruhe wieder hergestellt werden. Die dazu be-
nötigten Truppenteile (Freikorps usw.) brauchen notwendig noch weitere Mannschaften. In jeder Gemeinde
muß daher durch den Herrn Bürgermeister oder sonst geeigneten Personen eine Versammlung oder Be-
sprechung abgehalten und die Werbetätigkeit in jeder Weise gefördert werden. Die sich Meldenden (es
kommen nur gediente, verlässige Leute in Betracht), sind aufzufordern, sich sofort in Regensburg bei einem
durch Plakatanschlag überall bezeichneten Werbebüros zu melden. Solche Werbebüros sind insbesouders in
der neuen Infanteriekaserne, Gebäude 3 und in der Klarenangerschule (Freikorps Schöttl). Nähere Aus-
künfte erteilt auch bereitwilligst der Bezirksarbeiterrat Stadtamhof, Bezirksamtsgebäude, Zimmer Nr. 10
im Erdgeschoß. In den nächsten Tagen wird von Regensburg aus durch einzelne Vertrauensleute im
Bezirk geworben werden.
Dieser Tätigkeit ist in jeder Weise Vorschub zu leisten. Für die Werbung kommen natürlich in erster
Linie Unverheiratete in Betracht.
2. Außerdem ist die sofortige Bildung von Ortswehren in den Gemeinden geboten. Die nötigen
Waffen samt Munition sind vom Bezirksamt bereits beim Generalkommando in Nürnberg angefordert.
Die Gemeinden haben sich im Benehmen mit den örtlichen Arbeiter- und Bauernräten sofort darüber
schlüssig zu machen, welche Personen für diesen Dienst in Frage kommen. Es ist keineswegs notwendig,
daß sich, wie bisher beabsichtigt, in verhältnismäßig kleinen Gemeinden Ortswehren mit 50 —60 Mann
bilden. Eine sehr viel kleinere Anzahl wird genügen, wenn die betreffenden Leute verlässig sind. Gewicht
ist darauf zu legen, daß die Arbeiterschaft von dieser Organisation in keiner Weise ausgeschlossen, sondern
zur Mitwirkung herangezogen wird.
Zur näheren Besprechung ist auf kommenden Samstag nachmittags 2 Uhr eine Versammlung
im Saale der St. Magn-Brauerei in Stadtamhof anberdumt, zu der hiemit die Herren Bürgermeister,
Gemeindebeamten sowie die Vorsitzenden der Arbeiter- und Bauernräte eingeladen werden. Ausdrücklich
wird noch bemerkt, daß alle im Vollzug dieses Auftrages entstehenden Kosten und Auslagen vom Rentamt
Regensburg I auf Anweisung des Bezirksamts ersetzt werden. Da die Lage als sehr ernst bezeichnet ist,
muß energischer Vollzug dieser Weisungen unter allen Umständen erwartet werden.
Stadtamhof den 29. April 1919.
Nr. 5268.
Bezirksamt Stadtamhof.
Druck von J. & K. Mayr in Stadtamhof.
Dateiname:
amtsblatt-stadtamhof-1919-04-29-n22_1470.jp2