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Amts-
*Blatt
des
Königlichen Bezirksamtes Stadtamhof
Nr. 41.
Ausgegeben am Samstag, 5. Oktober
Inhalt.
Kartoffelversand. Entweichen des Anstaltszöglings Adolf Hau. Ausgleich von Heeresnäharbeiten. Hebammen-
lehrkurs. Einführung eines Militärfrachtbriefes. Richtpreise für Kohlen. Zuschläge zu der Kriegsversorgung
der Witwen und Waisen von Militärpersonen der Unterklassen. Selbstverforgermühlen. Höchstpreise für Bter
Schmalz, Feintalg und Käse. Kleidungsstücke für die landw. Bevölkerung. Milchversorgung.
Bekanntmachungen.
An die Gemeindebehörden.
(Kartoffelversand betreffend.)
Die Bayer. Lebensmittelstelle gibt für den Kartoffelversand nachstehende beachtenswerte Winke:
1. Kartoffelsäcke müssen mit Stricken, nicht Strohseilen fest und so zugebunden sein, daß ein zum
Anfassen dienender Kropf gebildet wird. Die Bezeichnung (Gignierung d. h. die Angabe von Zeichen und
Nummern oder Buchstaben und Nummern oder die Adresse des Empfängers) muß aus einer am Kopf-
ende des Sackes befestigten Tafel aus Holz oder anderem haltbaren Stoff nicht etwa nur an-
gehängten Kartenstücken oder gar einfachen Papierfetzen angebracht werden. Die Oesen der Tafeln oder
Fahnen müssen gegen Ausreißen gesichert sein. Zweckmäßige Anhängeadressen sind an den Güterschaltern
der Eisenbahnstationen zu geringem Preis erhältlich. Einfache Stricke oder Kreuze dürfen nicht als Be-
zeichnung gebraucht werden, auch nicht Zeichen (Buchstaben allein ohne Nummern oder umgekehrt. Als
beste Bezeichnung empfiehlt sich die volle Adresse des Empfängers mit Angabe von Vorname, Stand und
Wohnung des Empfängers. Unerläßlich ist dies bei Sendungen nach größeren Städten. Tragen
die Säcke irgend eine Firmenbezeichnung, so ist diese, auch wenn die Säcke mit der Adresse des Empfängers
versehen sind, ebenfalls im Frachtbrief anzugeben.
2. Die Bezeichnung der Säcke muß außerdem noch die Angabe der Versandstation, den
Tag der Aufgabe und die Angabe der Bestimmungsstation, bei Sendungen nach Orten
mit mehreren Bahnhöfen auch den Bestimmungsbahnhof tragen. Letzteres ist besonders bei Gen-
dungen nach Munchen und Nürnberg wichtig, wo alljährlich zahllose Unregelmäßigkeiten aus der Unter-
lassung der Bahnhofsangabe entstehen, die in vielen Fällen zum Verderb der Ware führen, bis die Be-
stimmung des Stückes ermittelt werden kann. Fehlen die Angaben oder sind sie undeutlich oder unrichtig
oder sind unvorschriftsmäßige Anhängefahnen verwendet, so wird die Bezeichnung von der Eisenbahn gegen
die im Rebengebührentarif vorgesehene Signiergebühr (für das Stück 10 Pfg.) nachgeholt.
3. Die Angabe in den Anhängeadressen, ferner die Stückzahl muß genau mit den Frachtbriefangaben
übereinstimmen. Zweckmäßig ist es auch, die Zahl der zu einer Sendung gehörigen Stücke . den An-
hängeadressen anzugeben, z. B. 6 Säcke, Sendung besteht aus 6 Säcken.
Nr. 19789.
Dateiname:
amtsblatt-stadtamhof-1918-10-05-n41_2560.jp2