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148 Reichsregelung nicht betroffen werden. Dazu gehört der Tabak. Für Bayern unterliegt deshalb der Handel mit Tabakersatzmitteln nach wie vor der Genehmigung durch die Ersatzmittelabteilung. Die einschlägigen Geschäfte sind hievon entsprechend zu verständigen. Stadtamhof den 21. Juni 1918. An die Gemeindebehörden und K. Gendarmeriestationen. Nr. 12183. (Eisenbahnbenützung der auf Arbeit außerhalb der Gefangenenlager abgestellten Kriegsgefangenen betreffend.) Es sind Klagen laut geworden, daß die auf Arbeit außerhalb der Gefangenenlager abgestellten Kriegs- gefangenen vielfach in Begleitung ihrer Arbeitgeber oder deren Beauftragten die Eisenbahn zu Fahrten benützen, die lediglich dem Vergnügen dienen. Derartige unnötige Eisenbahnfahrten der Kriegsgefangenen sind unzulässig. Sie belasten die Eisen- rahn, erleichtern den Kriegsgefangenen die Flucht und den verbotenen Verkehr mit der deutschen Bevölkerung und fördern auch die Spionage. Die Kriegsgefangenen dürfen, wenn sie nicht von einem militärischen Wachmann begleitet sind, die Eisenbahn nur benützen in Begleitung des Arbeitgebers oder dessen Beauf- tragten und nur wenn diese im Besitze eines von der Ortsbehörde ausgestellten Ausweises nach folgendem Muster sind, aus dem der Tag, der Grund und die Dringlichkeit der Eisenbahnfahrt ersichtlich ist. Ausmeis. „Nr. der Kontrolliste. darf den Kriegsgefangenen Der .. begleiten. am 8 nach . beschäftigt bei Dringlichkeitsgrund: . 1918. „ den (Ortsbehörde.) (Ortssiegel.) Nur gültig für einmalige Benützung, vom Begleiter auf Verlangen vorzuzeigen und nach Gebrauch sofort wieder an die Ortsbehörde zurückzugeben. Die Notwendigkeit dieses Ausweises entfällt nur, wenn der Begleiter des Kriegsgefangenen im Besitze eines militär. Befehles ist, der die Eisenbahnfahrt erforderlich macht oder wenn bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder anderen derartigen unvorhergesehenen Fällen, die den sofortigen Abtransport des Ge- fangenen notwendig machen, ein Ausweis von der Ortsbehörde wegen Kürze der Zeit nicht zu erlangen ist. Die Gendarmerie hat sich durch öftere Kontrolle von dem Vollzuge dieser Anordnung zu überzeugen und über Unregelmäßigkeiten zu berichten. Stadtamhof den 15. Juni 1918. N:r 13044. An die Gemeindebehörden und K. Gendarmeriestationen. (Heidelbeerernte 1918 betreffend.) Gemäß Bekanntmachung der Bayer. Lebensmittelstelle vom 15. Juni 1918 (Staatsanzeiger Nr. 140 wird bestimmt: 1. Heidelbeeren dürfen gewerbsmäßig oder für den eigenen Verbrauch vor dem 10. Juli im Amts- bezirk nicht gesammelt oder in den Verkehr gebracht werden. 2. Das Verwenden oder Mitführen von Kämmen, Riffeln oder Beerenrechen ist beim Pflücken und Ein- sammeln von Heidelbeeren zunächst bis zum 31. Juli verboten. 3. Zuwiderhandlungen werden bestraft. Die Gemeindebehörden wollen dies sogleich bekannt geben und mit der Gendarmerie über die Be- obachtung der Vorschrift wachen. Stadtamhof den 19. Juni 1918 Königliches Bezirksamt Stadtamhof. Druck von J. & K. Mavr in Stadtamhof.
Dateiname: 
amtsblatt-stadtamhof-1918-06-22-n26_1770.jp2