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1. Die Prüfung aller Gesuche um Urlaub zu landw. Arbeiten (Abschnitt I, Ziff. 1 und 2) wird von
nun ab den mit K-M.-E. vom 16. Jannar 1917 errichteten Wirtschaftsstellen der stellvertr. Gene alkon-
mandos übertragen. Den Wirtschaftsstellen obliegt damit die Verantwortung für die sachliche Begründung
des Gesuches.
2. Die Wirtschaftsstellen haben wie bisher das Recht alle zu landwirtschaftlichen Arbeiten Zurück-
gestellten und Beurlaubten innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirkes so zu beschäftigen, und zu ver-
schieben, wie es die Verhältnisse erfordern. Von Verschiebungen werden die Wirtschaftsstellen den zuständigen
Truppenteil verständigen. Die Wirtschaftsstelle kann arbeitsunwillige und faule Urlauber mittels schriftlichen
Befehls sofort zu ihrem Truppenteil zurückschicken. Bei Zurückgestellten kann sie die Aufhebung der Zu-
rückstellung beantragen. Ueber diese Befugnisse der Wirtschafisstellen sind alle zu landwirtschaftlichen Ar-
deiten (im weitesten Sinne) Zurückgestellten und Beurlaubten zu belehren, ferner darüber, daß sie sich bei
den Gemeindebehörden ihres Urlaubsortes sofort anmelden müssen, sofern es sich nicht um einen Stand-
ort handelt; in diesem Falle bleibt es bei der vorgeschriebenen sofortigen Meldung beim Standortältesten.
Nur bei genauer Durchführung dieser Bestimmungen können die Wirtschaftsstellen sich ein Bild
machen, über welche Arbeitskräfte sie in ihrem Bezirke verfügen.
III.
1. Alle Gesuche (Fragebogen) um Beurlaubung von landwirtschaftlichen Arbeitern im weitesten
Sinne, gleichviel, ob sie sich auf Angehörige des Feld- oder Besatzungsheeres beziehen, gehen von den
Gemeinden (bei IV 1, Abs. 2 von den Bezirksämtern) an die zuständige Wirtschaftsstelle des
stellv. Generalkommandos (s. II, 1).
Gesuche, die von der Wirtschaftsstelle nicht begutachtet werden, gehen gleichwohl an den Truppenteil usw.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Gutachten stets vertraulich zu behandeln sind und keinem
der Beteiligten eröffnet oder zugänglich gemacht werden dürfen.
4. Allenfallsige Drahtmitteilungen der Wirtschaftsstellen oder Gemeinden, daß die ursprünglich ange-
gebenen Zeitpunkte sich z. B. wegen der Witterung verschieben, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
7. Alle Gesuche um Zurückstellung und Beurlaubung sind von den beteiligten Dienstesstellen mit
größter Beschleunigung zu verbescheiden.
IV.
1. Bürgermeister und Gemeindeschreiber von Orten mit starkem landwirtschaftlichen Betriebe dürfen
vor und während der Zeit der Felderbestellung und Ernte dieser bürgerlichen Tätigkeit nicht entzogen
werden. Gesuchen um Zurückstellung und langfristige Beurlaubung dieser Personen muß daher vorzugs-
weise entsprochen werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es irgend gestatten.
Die Anforderung von Bürgermeistern und Gemeindeschreibern hat durch die Bezirksämter zu erfolgen,
deren Stellungnahme zu der Anforderung nicht zu entbehren ist.
Eigentliche landwirtschaftliche Arbeiter sind unter Verwendung von Fragebogen für Beurlaubung usw.
zu beantragen. Das K. Staatsministerium des Innern wird im Benehmen mit dem Kriegsministerium
an alle Gemeinden und Verwaltungsbehörden den als Muster anliegenden, nach den gemachten Erfahrungen
teilweise abgeänderten Fragebogen ausgeben. (Fragebogen alten Musters können aufgebraucht werden.)
Die Abfassung des Fragebogens soll ein weiteres Gesuch entbehrlich machen. Der Fragebogen gilt
also nicht 2 Beilage des Gesuches, sondern tritt an Stelle des Gesuches. Bei Anforderungen von
Bürgermeist und Gemeindeschreibern sowie von Handwerkern und Gewerbetreibenden der Landwirtschaft
können ebenfalls Fragebogen Berwendung finden. Es ist nicht angängig von den Gemeinden die Benutzung
anderer, erweiterter oder ergänzter Fragebogen zu fordern. Stellungnahme der Bezirksämter darf nur
verlangt werden, wenn dies bei Nachprüfung von Gesuchen um Zurückstellung erforderlich erscheint.
München, 15. Januar 1918.
gez. von Hellingrath.
Dateiname:
amtsblatt-stadtamhof-1918-02-02-n5_0540.jp2