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derselben sich innerhalb des oben bestimmten Zeitraumes
im Wege der Zablung oder Umwechslung zu entledigen.
München, den 21. Juni 1875.
v. Fischer.
Der Generalsekretär, an dessen Statt:
der fgl. Regierungsrath Luber.
Bekanntmachung.
Die Volks- und Gewerbezählung vom 1. Dezember 1875, hier
das Verfahren bei derselben und deren Vorbereitung betr.
An sämmtl. Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Gemäß Entschließung des kgl. Staatsministeriums
des Iunern vom 2. September l. J. Nr. 5078 ist am
1. Dezember l. J. wieder eine Volkszählung im König-
reiche Bayern vorzunehmen, mit welcher nach Beschluß
des Bundesrathes vom 10. Juni l. J. eine gewerbe-
statistische Aufnahme zu verbinden ist.
Diese Volkszählung hat im Ganzen auf denselben
Prinzipien zu beruhen, wie die im Jahre 1871 stattge-
habte; namentlich hat derselben die zur Zählungszeit
ortsanwesende oder faktische Bevölkerung zur Grundlage.
zu dienen. In gleicher Weise sind wie früher Zählbezirke
und Zählkommissionen zu bilden, und ist statt des Haus.
hogens die Haushaltungsltste zu benützen, in welche die
Civtl- und Militärpersonen in übereinstimmender Weise
aufzunehmen sind.
Nachdem zu den Vorbereitungen für die Volkszäh-
lung die rechtzeitige Bildung von Zählbezirken und die
Aufstellung von Zählern gehört, so haben sich die Ge-
meindeverwaltungen unverzüglich darüber schlüssig zu machen
1) ob die im Jahre 1871 gebildeten Zählbezirke
beizubehalten, oder welche Veränderungen in dieser Be-
ziehung durch inzwischen eingetretene Verhältnisse veran-
laßt seien;
2) welche Persönlichkeiten als Zähler aufzustellen seien.
Hiebei hat Folgendes zur Richtschnur zu dienen:
Jede politische Gemeinde bildet wenigstens einen
Zählbezirk.
Ein Zählungsbezirk soll in der Regel nicht größer
sein, als erforderlich ist, damit ein Zähler das Ein-
sammeln der Haushaltungslisten an einem Tage beenden
kann; er soll deßhalb nicht mehr als höchstens 200 Haus-
haltungen umfassen.
Die Gewinnung tüchtiger und wo möglich freiwilliger
Zählungsorgane ist für das Gelingen der Zählung von
höchster Bedeutung, und hat selbstverständlich da, wo das
Zählgeschäft nicht freiwillig von einer geeigneten Person
übernommen wird, der Bürgermeister oder Gemeinde-
schreiber sich diesem Geschäfte zu unterziehen.
Damit ein Ueberblick über die Organisation des ge-
fammten Zählungsgeschäftes und den Grad der Bethei-
ligung der Bevölkerung an demselben gewonnen werden
kann, hat jede Gemeindeverwalltung bis längstens
20. Oktober l. J.
Bericht anher zu erstatten, welcher
1) Nummer oder lit. der Zählbezirke, welche allenfalls
in größeren Gemeinden zu bilden sind,
2) die nähere Bezeichnung oder Begrenzung desselben,
3) die Namen der in Aussicht genommenen Zähler,
4) die Bemerkung, ob als freiwilliger Zähler wirkend,
5) sonstige Bemerkungen (insbesondere über Bildung
von förmlichen Zählungskommissionen)
enthalten muß.
Nachdem die unterfertigte Behörde selbst an die Ein-
haltung bestimmter Fristen gebunden ist, so wird die Be-
achtung obigen Termines um so bestimmter erwartet, als
außerdem die Absendung eines Wartboten verfügt werden
müßte.
Ueberhaupt gibt man sich der Hoffnung hin, daß die
Gemeindebehörden dem Geschäfte der Volks- und Gewerbe-
zählung diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt zuwenden,
welche der Wichtigkeit des Gegenstandes entspricht.
Kemnath, den 5. Oktober 1875.
Königliches Bezirks-Amt.
Weigert, kgl. Bezirksamtmann.
Nro. 1362.
Regensburg, den 30. September 1875.
Das Kreis-Comite des landwirthschaftl. Vereins
der Oberpfalz und von Regensburg
an sämmtl. landwirthschaftl. Bezirks-Comite der
Oberpfalz.
Die landwirthschaftliche Kreisversammlung pro 1875 betr.
Wir beabsichtigen im Laufe des Monats November l.
Is. die durch §. 33 der Vereinssatzungen vorgeschriebene
öffentliche Kreisversammlung dahier abzuhalten. Den hie-
für bestimmten Tag werden wir besonders bekannt geben.
Wir ersuchen daher das verehrliche Bezirks-Comite
die Mitglieder im Bezirke hievon in Kenntniß zu setzen
und deren allenfallsige Wünsche und Anträge, sowie jene
des verehrlichen Comites uns längstens bis 15. Oktober
l. Is. bekannt zu geben, um dieselben berathen und recht-
zeitig in die Tagesordnung aufnehmen zu können.
Hochachtung
Der l. Vorstand abw.
Georg Neuffer.
Bekanntmachung.
Versorgungsansprüche von Mannschaften des Beurlaubtenstandes
betreffend.
Unteroffiziere und Soldaten, welche nach ihrer Ent-
lassung aus dem aktiven Dienste Versorgungsansprüche
begründen wollen, haben dieselben beim betreffenden Be-
zirks-Feldwebel anzubringen.
Die Gemeindebehörden haden nun in der Gemeinde
zu verkünden und bei gegedener Veraulassung die Be-
Dateiname:
amtsblatt-kemnath-erbendorf-1875_1620.jp2