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obercuratorisch festgesetzten Grundetats, welches nach Abzug der vom
unmittelbar vorausgegangenen Rechnungsjahre verbliebenen verwendbaren
Ueberschüsfe der nämlichen Kasse verbleibt und dessen Deckung nicht auf
andere Weise zu geschehen hat, ohne Curatelgenehmigung vorbehaltlich
der Rechnungsrevision durch Umlagen aufzubringen und hiedurch die be-
treffende Kasse in den Stand zu setzen, ihren Verpflichtungen rechtzeitig
zu genügen.
2) In allen übrigen Fällen muß zur Erhebung von Umlagen die
Curatelgenehmigung unter Vorlage der vorgeschriebenen Etatsvarianten,
welche das Bedürfniß genau nachzuweisen haben, und der zur Erhebung
von Umlagen erforderlichen Beschlüsse rechtzeitig nachgesucht werden, und
bleiben die betreffenden Verwaltungen für alle aus Verspätungen etwa
entspringendeu Nachtheile haftbar und verantwortlich
3) Nachdem vielfach in Bezug auf Etatsvarianten das richtige Ver-
ständniß fehlt, so werden die Verwaltungen sreziell aufmerksam gemacht,
daß durch dieselben die unter den einzelnen Posttionen des Etats sich
ergebenden Einnahmsminderungen oder Ausgabsmehrungen unter Be-
zeichnung des Grundes hievon dargestellt und die zur Ausgleichung der
entstehenden Ausfälle nothwendigen Deckungsmittel, als welche entweder
disponible Ueberschüsse und Einnahmsmehrungen oder Ersparungen an
einzelnen Etatsposttionen und eventuell andere Mittel zu betrachten sind,
bestimmt werden müssen.
Neunburg v. W. den 24. September 1862.
Königl. Bezirksamt Neunburg v. W.
Dr. Gehring, Stellv.
Barth.
tung noch ein gesondertes Verzeichniß über die sämmtlichen
der Gemeinde bestehenden Gewerbsconcessionen b
nen gleicher Frist anher einzusenden. — Dieses Verzeichniß muß enthalte
�) die Bezeichnung des Gewerbes, nämlich, ob es eine Bäcker
Schmiede ꝛc ist, ) ob das Gewerbe persönlich, real oder radicirt
c) den Namen und Wohnort des Gewerbsinhabers, d) den Datt
der Concessionsurkunde.
Sämmtliche Concessionsurkunden sind den Gewerbtreibenden abzuv
langen, gegen alsbaldige Ruckgaben anher miteinzusenden und, wenn
der eine oder andere Gewerbtreibende nicht im Besitze einer Concessio
Urtunde befinden sollte, so ist dieß im Verzeichnisse zu bemerken
hiebei anzugeben, ob der betreffende Gewerbstreibende überhaupt nie e
Concessionsurkunde erlangt habe oder ob ihm diese etwa zu Verlust
gangen sei.
Schlüßlich muß man noch Behufs Erlangung ganz verlässiger?
haltspunkte auf die Bestimmungen der §§. 1, 60 und 130 Aos. 3
der alleg Gewerbeordnung mit dem Auftrage hinweisen, es genauest
zugeben, wenn von ein und demselben Gewerbsmanne mehrere Gewe
betrieben werden sollten, und in das Verzeichniß auch die Frauensper
nen, welche ein Gewerbe betreiben, aufzunehmen.
Daß bei Herstellung dieser beiden Elaborate mit der größten (
nauigleit zu Werke gegangen und der gegebene Termin eingehalten wer
glaubt man bei der Wichtigkeit dieser Sache erwarten zu durfen,
habensäumige Gemeinden Abordnung eines Wartboten gegen eine
liche Gebühr von 1 fl. zu erwarten.
Roding, am 18. September 1862.
Königliches Bezirksamt Roding.
Stöcklein, k. Bezirksamtmann.
Bekanntmachung.
(Auswanderung der Margaretha Hartwanget von Schönsee
nach Oesterreich betr)
Die ledige Margaretha Hartwanger, illeg.
der Rathsdienerstochter Anna Maria Sperl von Schönsee,
will sich in Wien verehelichen und dodurch nach Oesterreich
auswandern. —
Erinnerungen gegen dieses Gesuch sind
binnen 14 Tagen
vom Tage der Einrückung an hierorts anzubringen.
Neunburg v. W., am 12. September 1862.
Königl. Bezirksamt Neunburg v. W.
Angerer, k. Bezirksamtmann.
Bekanntmachung.
[Bildung der Gewerbsvereine im Bezirksamte Roding betr.]
Nach den Bestimmungen der §§. 128, 129 u. 131 Abs. 4 der neuen
Gewerbeordnung vom 21. April' 1862 sind die Genossen der ehemals
zünftig betriebenen und nicht freigegebenen Gewerve zur Bildung von
Gewerbsvereinen verpflichtet, haben die Vereinssprengel mit dem Bezirke
der Distriktspolizeibehörde zusammenzutreffen, muß sich der Vereinssitz
stets am Sitze der Distrikispolizeibehörde befinden und demzufolge die
Bildung der Gewerbsvereine in der Richtung einer Revision unterworfen
werden, daß, soweit folches nicht der Fall ist, die Genossen der bisher
getrennten und nach §. 60 der neuen Gewerbeordnung vereinigten Ge-
werbe zu einem Gewerbsvereine verbunden und die im Amtsbezirke fur
ein und dasselbe Gewerbe getrennt bestehenden Vereine mit einander ver-
einiget werden.
Im Vollzuge dieser Bestimmungen werden die Magistrate und Ge-
meindeverwaltungen des Amisbeztrkes beauftragt, im Benehmen mit den
Vorstehern der Gewerbsvereine eine Uebersicht herzustellen, welche ent-
halten muß: σ6) die in der Gemeinde bestehenden sammtlichen Gewerbs-
Vereine, ο) Namen, Gewerbe und Wohnort der sammtlichen zu jedem
Vereine dermalen gehörigen Gewerbsgenossen, c) Angabe des Vermogens
eines jeden Vereines, und zwar nicht nur der etwa vorhandenen verzins-
lichen Capitalien, sondern auch des dermalen vorhandenen Kassabestandes
und des Mobiliars, wie Laden, Standarten ꝛc., ) Angabe der etwaigen
Capitalschulden, dann der vielleicht noch im Rückstande befindlichen Aus-
gaben für Vereinszwecke, e) Angabe, ob bei dem Vereine bisher Sta-
kuten (Vereinssatzungen) vorhanden waren oder nicht.
Diese Uebersicht ist von dem Vereinsvorsteher und den einschlägigen
Magistraten beziehungsweise Gemeindeverwaltungen zur Anerkennung zu
unterzeichnen und nebst den vorhandenen Vereinssatzungen binnen
längstens 6 Wochen anher in Vorlage zu bringen, während die
Vorsteher jener Gemeinden, in deren Bezirk Gewerbsvereine bisher nicht
bestanden haben, innerhalb derselben Frist Fehlanzeige anher erstatten müssen.
Nachdem ferner bei Bildung der neuen Gewerbsvereine eine genaue
Kenntniß des ganzen Gewerbsstandes im Amtsbezirke unumgänglich noth-
wendig ist, so hat außerdem jeder Magistrat und jede Gemeindeverwal-
Bekanntmachung.
Nachdem sich in Folge der öffentlichen Ausschreibung vom 23.
Mts. bezüglich des dahier asservirten Gewehres Niemand gemel
hat, so wird in Verwirklichung des angedrohten Präjudizes beschlosse
Es sei dieses Gewehr als herrenloses Gut dem k. Fiskus auszuantwort
Waldmünchen, am 23. September 1862.
Königl. Bezirksamt Waldmünchen.
Zahn, k. Bezirksamtmann.
Hochholzer
Dekanntmachung.
[Untersuchung gegen Christoph Stauber wegen Mißhandlung]
Man ersucht sämmtliche Gerichts- und Polizeibehörden, den geg
wärtigen Aufenthaltsort des Häuslerssohnes Christoph Stauber
Furty, welcher dahier eine Arreststrafe zu erstehen hat, ausmitteln
lassen und im Ausmittlungsfalle bekannt zu geben.
Furth, am 18 September 1862.
Königliches Landgericht Furth.
Lederer, k Landrichter.
Bekanntmachung.
[Untersuchung gegen Jos. Leibrecht wegen Verübung groben Unfug
Man ersucht, sämmtliche Gerichts- und Polizeibehörden, den geg
wärtigen Aufenthaltsort des Drechslersohnes Joseph Leibrecht
Furth, welcher dahier eine Arreststrafe zu erstehen hat, ausmitteln
lassen und im Ausmittlungsfalle bekannt zu geben.
Furth, am 18. September 1862.
Königliches Landgericht Furth.
Lederer, k. Landrichter.
Bekanntmachung.
[Scherl Susanna und deren Kindscuratel :: Haberl Xaver weg
Alimenten.]
Auf klägerischen Antrag vom 1. præs. 5 ds Mts. wird in ru
Sache neuerliche Tagsfahrt zum Versuch der Sühne, im Falle Mißl“
gens zur Verhandlung der Sache im mündlichen Verhöre auf
Donnerstag den 30. Oktober ds. Is., Vormittags 9 Uhr
anberaumt und Beklagter, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, hien
ediktaliter, beide Theile bei Vermeidung der Verurtheilung in die Kost
hiezu vorgeladen.
Zugleich wird der Beklagte aufgefordert, bis zu obiger Tagsfal
oder spätestens bei derselben einen Insinuationsmandatar am Sitze
Prozeßgerichtes aufzustellen, widrigenfalls alle fernern Erlasse an
lediglich an die Gerichtstafel angeheftet und für gerichtsordnungsmäß
zugestellt erachtet werden würden. — Das Duplikat der Klage und
Dateiname:
neunburger-bezirksamtsblatt-1862-09-27-n39_0570.jp2