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196 obercuratorisch festgesetzten Grundetats, welches nach Abzug der vom unmittelbar vorausgegangenen Rechnungsjahre verbliebenen verwendbaren Ueberschüsfe der nämlichen Kasse verbleibt und dessen Deckung nicht auf andere Weise zu geschehen hat, ohne Curatelgenehmigung vorbehaltlich der Rechnungsrevision durch Umlagen aufzubringen und hiedurch die be- treffende Kasse in den Stand zu setzen, ihren Verpflichtungen rechtzeitig zu genügen. 2) In allen übrigen Fällen muß zur Erhebung von Umlagen die Curatelgenehmigung unter Vorlage der vorgeschriebenen Etatsvarianten, welche das Bedürfniß genau nachzuweisen haben, und der zur Erhebung von Umlagen erforderlichen Beschlüsse rechtzeitig nachgesucht werden, und bleiben die betreffenden Verwaltungen für alle aus Verspätungen etwa entspringendeu Nachtheile haftbar und verantwortlich 3) Nachdem vielfach in Bezug auf Etatsvarianten das richtige Ver- ständniß fehlt, so werden die Verwaltungen sreziell aufmerksam gemacht, daß durch dieselben die unter den einzelnen Posttionen des Etats sich ergebenden Einnahmsminderungen oder Ausgabsmehrungen unter Be- zeichnung des Grundes hievon dargestellt und die zur Ausgleichung der entstehenden Ausfälle nothwendigen Deckungsmittel, als welche entweder disponible Ueberschüsse und Einnahmsmehrungen oder Ersparungen an einzelnen Etatsposttionen und eventuell andere Mittel zu betrachten sind, bestimmt werden müssen. Neunburg v. W. den 24. September 1862. Königl. Bezirksamt Neunburg v. W. Dr. Gehring, Stellv. Barth. tung noch ein gesondertes Verzeichniß über die sämmtlichen der Gemeinde bestehenden Gewerbsconcessionen b nen gleicher Frist anher einzusenden. — Dieses Verzeichniß muß enthalte �) die Bezeichnung des Gewerbes, nämlich, ob es eine Bäcker Schmiede ꝛc ist, ) ob das Gewerbe persönlich, real oder radicirt c) den Namen und Wohnort des Gewerbsinhabers, d) den Datt der Concessionsurkunde. Sämmtliche Concessionsurkunden sind den Gewerbtreibenden abzuv langen, gegen alsbaldige Ruckgaben anher miteinzusenden und, wenn der eine oder andere Gewerbtreibende nicht im Besitze einer Concessio Urtunde befinden sollte, so ist dieß im Verzeichnisse zu bemerken hiebei anzugeben, ob der betreffende Gewerbstreibende überhaupt nie e Concessionsurkunde erlangt habe oder ob ihm diese etwa zu Verlust gangen sei. Schlüßlich muß man noch Behufs Erlangung ganz verlässiger? haltspunkte auf die Bestimmungen der §§. 1, 60 und 130 Aos. 3 der alleg Gewerbeordnung mit dem Auftrage hinweisen, es genauest zugeben, wenn von ein und demselben Gewerbsmanne mehrere Gewe betrieben werden sollten, und in das Verzeichniß auch die Frauensper nen, welche ein Gewerbe betreiben, aufzunehmen. Daß bei Herstellung dieser beiden Elaborate mit der größten ( nauigleit zu Werke gegangen und der gegebene Termin eingehalten wer glaubt man bei der Wichtigkeit dieser Sache erwarten zu durfen, habensäumige Gemeinden Abordnung eines Wartboten gegen eine liche Gebühr von 1 fl. zu erwarten. Roding, am 18. September 1862. Königliches Bezirksamt Roding. Stöcklein, k. Bezirksamtmann. Bekanntmachung. (Auswanderung der Margaretha Hartwanget von Schönsee nach Oesterreich betr) Die ledige Margaretha Hartwanger, illeg. der Rathsdienerstochter Anna Maria Sperl von Schönsee, will sich in Wien verehelichen und dodurch nach Oesterreich auswandern. — Erinnerungen gegen dieses Gesuch sind binnen 14 Tagen vom Tage der Einrückung an hierorts anzubringen. Neunburg v. W., am 12. September 1862. Königl. Bezirksamt Neunburg v. W. Angerer, k. Bezirksamtmann. Bekanntmachung. [Bildung der Gewerbsvereine im Bezirksamte Roding betr.] Nach den Bestimmungen der §§. 128, 129 u. 131 Abs. 4 der neuen Gewerbeordnung vom 21. April' 1862 sind die Genossen der ehemals zünftig betriebenen und nicht freigegebenen Gewerve zur Bildung von Gewerbsvereinen verpflichtet, haben die Vereinssprengel mit dem Bezirke der Distriktspolizeibehörde zusammenzutreffen, muß sich der Vereinssitz stets am Sitze der Distrikispolizeibehörde befinden und demzufolge die Bildung der Gewerbsvereine in der Richtung einer Revision unterworfen werden, daß, soweit folches nicht der Fall ist, die Genossen der bisher getrennten und nach §. 60 der neuen Gewerbeordnung vereinigten Ge- werbe zu einem Gewerbsvereine verbunden und die im Amtsbezirke fur ein und dasselbe Gewerbe getrennt bestehenden Vereine mit einander ver- einiget werden. Im Vollzuge dieser Bestimmungen werden die Magistrate und Ge- meindeverwaltungen des Amisbeztrkes beauftragt, im Benehmen mit den Vorstehern der Gewerbsvereine eine Uebersicht herzustellen, welche ent- halten muß: σ6) die in der Gemeinde bestehenden sammtlichen Gewerbs- Vereine, ο) Namen, Gewerbe und Wohnort der sammtlichen zu jedem Vereine dermalen gehörigen Gewerbsgenossen, c) Angabe des Vermogens eines jeden Vereines, und zwar nicht nur der etwa vorhandenen verzins- lichen Capitalien, sondern auch des dermalen vorhandenen Kassabestandes und des Mobiliars, wie Laden, Standarten ꝛc., ) Angabe der etwaigen Capitalschulden, dann der vielleicht noch im Rückstande befindlichen Aus- gaben für Vereinszwecke, e) Angabe, ob bei dem Vereine bisher Sta- kuten (Vereinssatzungen) vorhanden waren oder nicht. Diese Uebersicht ist von dem Vereinsvorsteher und den einschlägigen Magistraten beziehungsweise Gemeindeverwaltungen zur Anerkennung zu unterzeichnen und nebst den vorhandenen Vereinssatzungen binnen längstens 6 Wochen anher in Vorlage zu bringen, während die Vorsteher jener Gemeinden, in deren Bezirk Gewerbsvereine bisher nicht bestanden haben, innerhalb derselben Frist Fehlanzeige anher erstatten müssen. Nachdem ferner bei Bildung der neuen Gewerbsvereine eine genaue Kenntniß des ganzen Gewerbsstandes im Amtsbezirke unumgänglich noth- wendig ist, so hat außerdem jeder Magistrat und jede Gemeindeverwal- Bekanntmachung. Nachdem sich in Folge der öffentlichen Ausschreibung vom 23. Mts. bezüglich des dahier asservirten Gewehres Niemand gemel hat, so wird in Verwirklichung des angedrohten Präjudizes beschlosse Es sei dieses Gewehr als herrenloses Gut dem k. Fiskus auszuantwort Waldmünchen, am 23. September 1862. Königl. Bezirksamt Waldmünchen. Zahn, k. Bezirksamtmann. Hochholzer Dekanntmachung. [Untersuchung gegen Christoph Stauber wegen Mißhandlung] Man ersucht sämmtliche Gerichts- und Polizeibehörden, den geg wärtigen Aufenthaltsort des Häuslerssohnes Christoph Stauber Furty, welcher dahier eine Arreststrafe zu erstehen hat, ausmitteln lassen und im Ausmittlungsfalle bekannt zu geben. Furth, am 18 September 1862. Königliches Landgericht Furth. Lederer, k Landrichter. Bekanntmachung. [Untersuchung gegen Jos. Leibrecht wegen Verübung groben Unfug Man ersucht, sämmtliche Gerichts- und Polizeibehörden, den geg wärtigen Aufenthaltsort des Drechslersohnes Joseph Leibrecht Furth, welcher dahier eine Arreststrafe zu erstehen hat, ausmitteln lassen und im Ausmittlungsfalle bekannt zu geben. Furth, am 18. September 1862. Königliches Landgericht Furth. Lederer, k. Landrichter. Bekanntmachung. [Scherl Susanna und deren Kindscuratel :: Haberl Xaver weg Alimenten.] Auf klägerischen Antrag vom 1. præs. 5 ds Mts. wird in ru Sache neuerliche Tagsfahrt zum Versuch der Sühne, im Falle Mißl“ gens zur Verhandlung der Sache im mündlichen Verhöre auf Donnerstag den 30. Oktober ds. Is., Vormittags 9 Uhr anberaumt und Beklagter, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, hien ediktaliter, beide Theile bei Vermeidung der Verurtheilung in die Kost hiezu vorgeladen. Zugleich wird der Beklagte aufgefordert, bis zu obiger Tagsfal oder spätestens bei derselben einen Insinuationsmandatar am Sitze Prozeßgerichtes aufzustellen, widrigenfalls alle fernern Erlasse an lediglich an die Gerichtstafel angeheftet und für gerichtsordnungsmäß zugestellt erachtet werden würden. — Das Duplikat der Klage und
Dateiname: 
neunburger-bezirksamtsblatt-1862-09-27-n39_0570.jp2