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tersuchung 1) der Schlachtthiere, sowie des Fleisches und der Eingeweide in allen Fallen, wo wegen Krankheiten die Zuträglichkeit des Fleisches für die Menschen in Frage steht, und nament- lich, wo Schlachtungen der Thiere wegen Gefährdung der- selben durch eine Seuche vorgenommen werden. der Pferde, welche Behufs der Verwendung des Fleisches zur menschlichen Nahrung geschlachtet werden. §. 10. In allen Fällen, in welchen eine Beschau der Schlachtthiere sowohl im lebenden Zustande, als nach der Schlachtung geboten erscheint, darf bei Strafvermeidung das Fleisch derselben erst dann zum Verkaufe und Genusse gebracht werden, wenn der Fleischbeschauer sich hiefür ausge- sprochen hat. §. 11. Ebenso darf auch von auswärts eingeführtes Fleisch bereits geschlachteter Thiere, deren Beschau nach §. 7 noth- wendig ist, nur nach vorheriger Untersuchung, und wenn der Eigenthümer sich durch ein Zeugniß der betreffenden Orts- polizeibehörde darüber auszuweisen vermag, daß die Beschau des fraglichen Thieres im lebenden Zustande stattgefunden und eine Beanstandung nicht erfahren hat, zum Verkaufe oder Genusse gebracht werden. Wer solches Fleisch zum Verkaufe oder Genusse bringt, ohne von dem einschlägigen Fleischbeschauer die Bewilligung hiezu erhalten zu haben, unterliegt der gesetzlichen Strafe. §. 12. Damit von den einschlägigen Fleischbeschauern in jedem einzelnen Falle die vorgeschriebene Besichtigung der Schlachtthiere vorgenommen werden kann, sind Erstere wenig- stens 12 Stunden vor der vorhablichen Schlachtung bei Strafvermeidung in Kenntniß zu setzen. §. 13. Den Ortspolizeibehörden wird anheim gegeben, die Tagesstunden, in welchen die Schlachtungen vorzunehmen sind, nach Maßgabe der in Betracht kommenden örtlichen Verhält- nisse näher festzusetzen, sowie über die etwa als zweckmäßig sich darstellende Einführung von Fleischbeschauscheinen weitere Anordnungen für den Ortsbezirk zu erlassen. §. 14. Wird das Fleisch eines geschlachteten Thieres von dem Thierarzte für ungenießbar erklärt, so hat Letzterer zugleich zu bestimmen, ob und unter welchen Cautelen Unschlitt, Fett, Haut u. s. w. zu technisch ökonomischen Zwecken verwendet werden dürfe, oder vielmehr sammt dem Fleische auf dem Wasen zu vergraben sei. — Zuwiderhandlungen gegen der- artige Verfügungen des Thierarztes sind strafbar. §. 15. Die Fleischbeschauer haben für die Vornahme der Beschau eine angemessene Gebühr ans der Gemeindekassa zu erhalten, und zwar: 1) von einem Ochsen, einer Kuh, einem Stiere, einem Jung- rind über 200 Pfund Fleischgewicht, je 8 Kreuzer, 2 ) von einem Kalbe, Schafe, Schweine oder einer Ziege, je 4 Kreuzer, 3) von auswärts eingebrachtem Fleische bis zu 50 Pfund 3 Kreuzer, über 50 Pfund 6 Kreuzer. Diese Gebühren haben als Maximalsätze zu dienen, und sind — wo immer thunlich — durch Uebereinkommen der Gemeinden und der Fleischbeschauer in jährlich bestimmte Remunerationen umzuwandeln. Die Kosten, welche durch die nach §. 9 erforderlichen thierärztlichen Untersuchungen veranlaßt werden, haben die betreffenden Thier-Eigenthümer nach dem bestehenden Diäten-, beziehungsweise Fuhrlohnssatze zu tragen. §. 16. Zuwiderhandlungen gegen die oben unter Strafe gestellten Anordnungen werden zufolge Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches an Geld bis zu fünf und zwanzig 174 Gulden bestraft. §. 17. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihr Verkündung im Kreis-Amtsblatte in Wirksamkeit, und v. lieren von diesem Zeitpunkte an alle anderweitig bestehend bezüglichen Vorschriften ihre Geltung. Regensburg, den 8. Juli 1862. K. Negierung der Oberpfalz und von Regensburg, K.d., Pfriem, S [In Verhinderung des k. Regierungs-Präsidenten]: v. Lindner. Instruktion für die Fleischbeschauer. I. Im Allgemeinen. §. 1. Es muß als oberster Grundsatz gelten, daß durch nur Fleisch zum Verkaufe und zur Verwendung gebracht wer darf, welches sich mit Bezug auf Gesundheit und Reife vollkommen unschädliche Nahrung für Menschen eignet. Insoferne die Metzger dieses Fleisch zum höchsten T. satze verwerthen wollen, müssen die Thiere auch gut ausgeme fein, und gleichviel, von welcher Gattung sie seien, Fleisch Qualität liefern. Es ist Aufgabe der Fleischbeschauer, darüber zu wac daß die Oualität des Fleisches stets in Uebereinstimmung den hiefür festgesetzten Geldpreisen stehe, daß aber auch und derselbe Metzger niemals Fleisch von zu verschied Oualitäten aus derselben Thiergattung verkaufe. Zu diesem Behufe sind folgende Normen als maßge festzuhalten. §. 2. Fleisch I. Qualität liefern: 1) vollkommen gesunde und gut gemästete, im ersten Le jahre kastrirte Ochsen, die in einem Alter von 5. Jahren stehen. Solches Fleisch muß eine schöne rothe Farbe haben, mäßig derb anfühlen und reichlich mit Fett durchzogen auf der Schnittfläche deßhalb ein marmorirtes Aussehen und den eigenthümlichen angenehmen Fleischgeruch be Das Fett muß weiß sein und getrocknet sich derb anfr Kälber, wenn sie mindestens 3 Wochen alt und g nährt sind, alle 8 Schneidezähne besitzen, und das fleisch zurückgezogen und nicht mehr entzündet erschei Das Fleisch solcher Kälber muß eine ganz blaß rothe Farbe haben und sich mäßig derb anfühlen. Die Nieren müßen vollständig in Fett eingehüllt Hämmel, die im ersten halben Lebensjahre kastrirt sind, wenn sie völlig ausgemästet sind und in einer von 2 bis 4 Jahren stehen. Jung verschnittene, sowohl männliche als weibli mästete Schweine. §. 3. Als Fleisch II. Qualität ist dasjenige zu er das zwar von vollkommen gesunden, jedoch nicht völlig mästeten, oder auch von völlig ausgemästeten, jedoc' zu alten Schlachtthieren stammt, ganz das Aussehen des F 1. Qualität hat und sich von diesem nur durch ger Fettgehalt oder etwas größere Derbheit unterscheidet Als Fleisch II. Qualität ist auch das Fleisch gut ger nicht trächtiger Kühe im Alter von 4 bis 10 Jahren zu §. 4. Fleisch III. Qualität liefern Thiere, die zu jung oder zu alt, wenig oder gar nicht gemästet gesund sind, deren Fleisch zu dunkel oder zu blaß, oder zu derb ist. §. 5. Die Fleischtare, soweit selbe von der k. Kreisr monatlich festgesetzt und bekannt gegeben wird, gilt die treffenden Fleischgattungen I. Qualität. Die Preise für Fleischgattungen der II. und III. stehen unter dieser Taxe, und richten sich nach den
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neunburger-bezirksamtsblatt-1862-08-30-n35_0350.jp2