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tersuchung
1) der Schlachtthiere, sowie des Fleisches und der Eingeweide
in allen Fallen, wo wegen Krankheiten die Zuträglichkeit
des Fleisches für die Menschen in Frage steht, und nament-
lich, wo Schlachtungen der Thiere wegen Gefährdung der-
selben durch eine Seuche vorgenommen werden.
der Pferde, welche Behufs der Verwendung des Fleisches
zur menschlichen Nahrung geschlachtet werden.
§. 10. In allen Fällen, in welchen eine Beschau der
Schlachtthiere sowohl im lebenden Zustande, als nach der
Schlachtung geboten erscheint, darf bei Strafvermeidung
das Fleisch derselben erst dann zum Verkaufe und Genusse
gebracht werden, wenn der Fleischbeschauer sich hiefür ausge-
sprochen hat.
§. 11. Ebenso darf auch von auswärts eingeführtes Fleisch
bereits geschlachteter Thiere, deren Beschau nach §. 7 noth-
wendig ist, nur nach vorheriger Untersuchung, und wenn der
Eigenthümer sich durch ein Zeugniß der betreffenden Orts-
polizeibehörde darüber auszuweisen vermag, daß die Beschau
des fraglichen Thieres im lebenden Zustande stattgefunden
und eine Beanstandung nicht erfahren hat, zum Verkaufe oder
Genusse gebracht werden.
Wer solches Fleisch zum Verkaufe oder Genusse bringt,
ohne von dem einschlägigen Fleischbeschauer die Bewilligung
hiezu erhalten zu haben, unterliegt der gesetzlichen Strafe.
§. 12. Damit von den einschlägigen Fleischbeschauern in
jedem einzelnen Falle die vorgeschriebene Besichtigung der
Schlachtthiere vorgenommen werden kann, sind Erstere wenig-
stens 12 Stunden vor der vorhablichen Schlachtung bei
Strafvermeidung in Kenntniß zu setzen.
§. 13. Den Ortspolizeibehörden wird anheim gegeben, die
Tagesstunden, in welchen die Schlachtungen vorzunehmen sind,
nach Maßgabe der in Betracht kommenden örtlichen Verhält-
nisse näher festzusetzen, sowie über die etwa als zweckmäßig
sich darstellende Einführung von Fleischbeschauscheinen weitere
Anordnungen für den Ortsbezirk zu erlassen.
§. 14. Wird das Fleisch eines geschlachteten Thieres von
dem Thierarzte für ungenießbar erklärt, so hat Letzterer zugleich
zu bestimmen, ob und unter welchen Cautelen Unschlitt, Fett,
Haut u. s. w. zu technisch ökonomischen Zwecken verwendet
werden dürfe, oder vielmehr sammt dem Fleische auf dem
Wasen zu vergraben sei. — Zuwiderhandlungen gegen der-
artige Verfügungen des Thierarztes sind strafbar.
§. 15. Die Fleischbeschauer haben für die Vornahme der
Beschau eine angemessene Gebühr ans der Gemeindekassa zu
erhalten, und zwar:
1) von einem Ochsen, einer Kuh, einem Stiere, einem Jung-
rind über 200 Pfund Fleischgewicht, je 8 Kreuzer,
2 ) von einem Kalbe, Schafe, Schweine oder einer Ziege,
je 4 Kreuzer,
3) von auswärts eingebrachtem Fleische bis zu 50 Pfund
3 Kreuzer, über 50 Pfund 6 Kreuzer.
Diese Gebühren haben als Maximalsätze zu dienen,
und sind — wo immer thunlich — durch Uebereinkommen
der Gemeinden und der Fleischbeschauer in jährlich bestimmte
Remunerationen umzuwandeln.
Die Kosten, welche durch die nach §. 9 erforderlichen
thierärztlichen Untersuchungen veranlaßt werden, haben die
betreffenden Thier-Eigenthümer nach dem bestehenden Diäten-,
beziehungsweise Fuhrlohnssatze zu tragen.
§. 16. Zuwiderhandlungen gegen die oben unter Strafe
gestellten Anordnungen werden zufolge Art. 131 Abs. 1 Ziff.
1 des Polizeistrafgesetzbuches an Geld bis zu fünf und zwanzig
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Gulden bestraft.
§. 17. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihr
Verkündung im Kreis-Amtsblatte in Wirksamkeit, und v.
lieren von diesem Zeitpunkte an alle anderweitig bestehend
bezüglichen Vorschriften ihre Geltung.
Regensburg, den 8. Juli 1862.
K. Negierung der Oberpfalz und von Regensburg, K.d.,
Pfriem, S
[In Verhinderung des k. Regierungs-Präsidenten]: v. Lindner.
Instruktion für die Fleischbeschauer.
I. Im Allgemeinen.
§. 1. Es muß als oberster Grundsatz gelten, daß durch
nur Fleisch zum Verkaufe und zur Verwendung gebracht wer
darf, welches sich mit Bezug auf Gesundheit und Reife
vollkommen unschädliche Nahrung für Menschen eignet.
Insoferne die Metzger dieses Fleisch zum höchsten T.
satze verwerthen wollen, müssen die Thiere auch gut ausgeme
fein, und gleichviel, von welcher Gattung sie seien, Fleisch
Qualität liefern.
Es ist Aufgabe der Fleischbeschauer, darüber zu wac
daß die Oualität des Fleisches stets in Uebereinstimmung
den hiefür festgesetzten Geldpreisen stehe, daß aber auch
und derselbe Metzger niemals Fleisch von zu verschied
Oualitäten aus derselben Thiergattung verkaufe.
Zu diesem Behufe sind folgende Normen als maßge
festzuhalten.
§. 2. Fleisch I. Qualität liefern:
1) vollkommen gesunde und gut gemästete, im ersten Le
jahre kastrirte Ochsen, die in einem Alter von 5.
Jahren stehen.
Solches Fleisch muß eine schöne rothe Farbe haben,
mäßig derb anfühlen und reichlich mit Fett durchzogen
auf der Schnittfläche deßhalb ein marmorirtes Aussehen
und den eigenthümlichen angenehmen Fleischgeruch be
Das Fett muß weiß sein und getrocknet sich derb anfr
Kälber, wenn sie mindestens 3 Wochen alt und g
nährt sind, alle 8 Schneidezähne besitzen, und das
fleisch zurückgezogen und nicht mehr entzündet erschei
Das Fleisch solcher Kälber muß eine ganz blaß
rothe Farbe haben und sich mäßig derb anfühlen.
Die Nieren müßen vollständig in Fett eingehüllt
Hämmel, die im ersten halben Lebensjahre kastrirt
sind, wenn sie völlig ausgemästet sind und in einer
von 2 bis 4 Jahren stehen.
Jung verschnittene, sowohl männliche als weibli
mästete Schweine.
§. 3. Als Fleisch II. Qualität ist dasjenige zu er
das zwar von vollkommen gesunden, jedoch nicht völlig
mästeten, oder auch von völlig ausgemästeten, jedoc'
zu alten Schlachtthieren stammt, ganz das Aussehen des F
1. Qualität hat und sich von diesem nur durch ger
Fettgehalt oder etwas größere Derbheit unterscheidet
Als Fleisch II. Qualität ist auch das Fleisch gut ger
nicht trächtiger Kühe im Alter von 4 bis 10 Jahren zu
§. 4. Fleisch III. Qualität liefern Thiere, die
zu jung oder zu alt, wenig oder gar nicht gemästet
gesund sind, deren Fleisch zu dunkel oder zu blaß,
oder zu derb ist.
§. 5. Die Fleischtare, soweit selbe von der k. Kreisr
monatlich festgesetzt und bekannt gegeben wird, gilt
die treffenden Fleischgattungen I. Qualität.
Die Preise für Fleischgattungen der II. und III.
stehen unter dieser Taxe, und richten sich nach den
Dateiname:
neunburger-bezirksamtsblatt-1862-08-30-n35_0350.jp2