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Amts für das K. Bezirksamt Cham. Druck und Verlag von Joseph Wein, Cham (Oberpfalz). Nr. 14. Samstag, den 18. April. 1914. Inhalt: Nacheichung 1911. — Vollzug des Abmarkungs- gesetzes. — Einfuhr von Rutz- und Zuchtvieh. — Kreisfischerei- sachverständiger. — Gesellenprüfungen. Satzungen für das Sibrirtskrankenhaus Cham.Hundevisitation1914. — Ent- fernung des Bauernsohnes Georg Schießl von Haslarn, Ge- meinde Alletsried. Bekanntmachung. An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes. Betreff: Die Nacheichung für 1914, Die gesetzliche Nacheichung der dem eichpflichtigen Verkehr dienenden Maße, Gewichte und Wagen wird vom K. Eichamte Cham an den nachbezeichneten Terminen vorgenommen: Gemeinde Tag Zeitdauer 20. April Katzberg zugleich für Loibling Willmering Pitzling Kager Pemfling Engelsdorf Waffenbrunn zugleich für Rhanwalting u. Kolmberg Grasenkirchen Obernried Cham Furth i. W. Grabitz 20. 23. 27.—3 23. 4—7. Mai 11. 7 11. 7—8 Uhr 10—11y 1—2 7 3—5 10—11 x —3 „ 5—6 7—11 d 2—4 Uhr 11—1 x Ränkam zugleich für Ried b. Gl. Arnschwang zugleich für Sen- genbühl und Nößwartling Weiding zugleich für Walting Raindorf Runding zugleich für Nieder- runding Chammünster Hof Haderstadl Schachendorf Vilzing Altenmarkt Penting zugleich für Hötzing Thierlstein Obertraubenbach in Unter- traubenbach Schorndorf Thierling Lotfling Traitsching Sattelpeilnstein Sattelbogen Atzenzell Obergoßzell Neuhaus Dalking Windischbergerdorf 12. 13. 13. 13. 14. 14. 14. 15. 15. 15.„ 18. 18. 19. 18. 19. 19. 20. 20. 20. 7—11 „ 7—8 10—103/2 x 11—111/2 x 1—1/27 3—31/2 7 —12 x 5—6 „ 11—111/2 x —71/2 7 7—8 x 10—12x 2—3 7 8 -10 Nr. Die Gemeindebehörden haben Tag und Stunde des Eichtermins rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt zu geben, einen geeigneten Elchraum kostenfrei bereit zu stellen und ihn, wenn nötig, zu beleuchten und zu be- heizen, ferner durch besondere Aufforderung die Pflicht- igen zu pünktlichem Erscheinen anzuhalten. Der Ge- meindediener hat bei der Eichung anwesend zu sein. Nach beendigter Eichung ist eine Person zur Verfügung zu stellen, die gegen Entschädigung die Eichungsnormale in die nächstfolgende Gemeinde verbringt. Nach § 11 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1808 (R.G.Bl. S. 349) sind die dem ehpflicht- igen Verkehr dienenden Maße, Gewichte und Wagen alle zwei Jahre der Nacheichung zu unterstellen und zwar dieses Jahr wieder, nachdem die letzte amtliche Eichung im Jahre 1912 stattgesunden hat. Gast- und Schankwirte haben auch die Gewichte und Wagen für Eßwaren sowie die geeichten Flüssigkeits- maße zum Prüfen ihrer Schankgefäße bereit zu halten. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche die Vornahme einer Neu- oder Nacheichung in ihren Geschäftsräumen wünschen, haben nach § 1' Ziff. 5 der Echgebren rd18. Dezember 1911 (R. G.Bl. S. 1074) und § 5 Abs. 2 der Min--Bekanntmachung vom 31. März 1912' (MA.Bl. S. 428) außer den Eichgebühren einen Zuschlag von 20 Prozent, mindestens aber 5' Mark zu entrichten, auch haben sie die Kosten für den Transport der Normale und sonstigen Hilfsmittel zu tragen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund § 22 der Maß- und Gewichtsordnung mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Neben der Strafe ist auf Un- brauchbarmachung oder Einziehung der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann die Vernichtung au- gesprochen werden. Cham, den 9. April 1914. K. Bezirksamt. Salb. Bekanntmachung. Betreff: Vollzug des Abmarkungsgesetzes. Nach Mitteilung des K. Messungsamtes Cham be- dürfen in mehreren Gemeinden die Steinvorräte zum Zwecke der Abmarkung der Ergänzung. Indem die Gemeindebehörden unter Hinweis auf Art. 27 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, die Abmarkung der Grundstücke betr. (G. und V.-Bl. 6, 553) zurBe- reitstellung eines ausreichenden Vorrats wetterbeständiger Marksteine im Sinne des § 26 Abs. 2 der Vollzugsvor- schriften vom 21. Dezember 1900 (M. -A. Bl. Ne. 62 pro 1900) angehalten werden, ergeht der Auftrag, die Anzahl der in den Gemeinden vorhandenen Marksteine dem K. Messungsamte Cham bis längstens 1. Juni d. J. an- zuzeigen. Cham, den 11. April 1914. K. Bezirksamt. Salb.
Dateiname: 
amtsblatt-cham-1914-04-18-n14_4340.jp2