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Text:
Amts
für das K. Bezirksamt Cham.
Druck und Verlag von Joseph Wein, Cham (Oberpfalz).
Nr. 14.
Samstag, den 18. April.
1914.
Inhalt: Nacheichung 1911. — Vollzug des Abmarkungs-
gesetzes. — Einfuhr von Rutz- und Zuchtvieh. — Kreisfischerei-
sachverständiger. — Gesellenprüfungen. Satzungen für das
Sibrirtskrankenhaus Cham.Hundevisitation1914. — Ent-
fernung des Bauernsohnes Georg Schießl von Haslarn, Ge-
meinde Alletsried.
Bekanntmachung.
An die Gemeindebehörden des Amtsbezirkes.
Betreff: Die Nacheichung für 1914,
Die gesetzliche Nacheichung der dem eichpflichtigen
Verkehr dienenden Maße, Gewichte und Wagen wird vom
K. Eichamte Cham an den nachbezeichneten Terminen
vorgenommen:
Gemeinde
Tag
Zeitdauer
20. April
Katzberg zugleich für Loibling
Willmering
Pitzling
Kager
Pemfling
Engelsdorf
Waffenbrunn zugleich für
Rhanwalting u. Kolmberg
Grasenkirchen
Obernried
Cham
Furth i. W.
Grabitz
20.
23.
27.—3
23.
4—7. Mai
11. 7
11.
7—8 Uhr
10—11y
1—2 7
3—5
10—11 x
—3 „
5—6
7—11 d
2—4 Uhr
11—1 x
Ränkam zugleich für Ried b. Gl.
Arnschwang zugleich für Sen-
genbühl und Nößwartling
Weiding zugleich für Walting
Raindorf
Runding zugleich für Nieder-
runding
Chammünster
Hof
Haderstadl
Schachendorf
Vilzing
Altenmarkt
Penting zugleich für Hötzing
Thierlstein
Obertraubenbach in Unter-
traubenbach
Schorndorf
Thierling
Lotfling
Traitsching
Sattelpeilnstein
Sattelbogen
Atzenzell
Obergoßzell
Neuhaus
Dalking
Windischbergerdorf
12.
13.
13.
13.
14.
14.
14.
15.
15.
15.„
18.
18.
19.
18.
19.
19.
20.
20.
20.
7—11 „
7—8
10—103/2 x
11—111/2 x
1—1/27
3—31/2 7
—12 x
5—6 „
11—111/2 x
—71/2 7
7—8 x
10—12x
2—3 7
8 -10
Nr.
Die Gemeindebehörden haben Tag und Stunde des
Eichtermins rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt zu
geben, einen geeigneten Elchraum kostenfrei bereit zu
stellen und ihn, wenn nötig, zu beleuchten und zu be-
heizen, ferner durch besondere Aufforderung die Pflicht-
igen zu pünktlichem Erscheinen anzuhalten. Der Ge-
meindediener hat bei der Eichung anwesend zu sein.
Nach beendigter Eichung ist eine Person zur Verfügung
zu stellen, die gegen Entschädigung die Eichungsnormale
in die nächstfolgende Gemeinde verbringt.
Nach § 11 der Maß- und Gewichtsordnung vom
30. Mai 1808 (R.G.Bl. S. 349) sind die dem ehpflicht-
igen Verkehr dienenden Maße, Gewichte und Wagen alle
zwei Jahre der Nacheichung zu unterstellen und zwar
dieses Jahr wieder, nachdem die letzte amtliche Eichung
im Jahre 1912 stattgesunden hat.
Gast- und Schankwirte haben auch die Gewichte
und Wagen für Eßwaren sowie die geeichten Flüssigkeits-
maße zum Prüfen ihrer Schankgefäße bereit zu halten.
Diejenigen Gewerbetreibenden, welche die Vornahme
einer Neu- oder Nacheichung in ihren Geschäftsräumen
wünschen, haben nach § 1' Ziff. 5 der Echgebren
rd18. Dezember 1911 (R. G.Bl. S. 1074)
und § 5 Abs. 2 der Min--Bekanntmachung vom 31. März
1912' (MA.Bl. S. 428) außer den Eichgebühren einen
Zuschlag von 20 Prozent, mindestens aber 5' Mark zu
entrichten, auch haben sie die Kosten für den Transport
der Normale und sonstigen Hilfsmittel zu tragen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund § 22 der
Maß- und Gewichtsordnung mit Geld bis zu 150 Mark
oder mit Haft bestraft. Neben der Strafe ist auf Un-
brauchbarmachung oder Einziehung der vorschriftswidrigen
Meßgeräte zu erkennen, auch kann die Vernichtung au-
gesprochen werden.
Cham, den 9. April 1914.
K. Bezirksamt.
Salb.
Bekanntmachung.
Betreff: Vollzug des Abmarkungsgesetzes.
Nach Mitteilung des K. Messungsamtes Cham be-
dürfen in mehreren Gemeinden die Steinvorräte zum
Zwecke der Abmarkung der Ergänzung.
Indem die Gemeindebehörden unter Hinweis auf
Art. 27 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, die Abmarkung
der Grundstücke betr. (G. und V.-Bl. 6, 553) zurBe-
reitstellung eines ausreichenden Vorrats wetterbeständiger
Marksteine im Sinne des § 26 Abs. 2 der Vollzugsvor-
schriften vom 21. Dezember 1900 (M. -A. Bl. Ne. 62 pro
1900) angehalten werden, ergeht der Auftrag, die Anzahl
der in den Gemeinden vorhandenen Marksteine dem K.
Messungsamte Cham bis längstens 1. Juni d. J. an-
zuzeigen.
Cham, den 11. April 1914.
K. Bezirksamt.
Salb.
Dateiname:
amtsblatt-cham-1914-04-18-n14_4340.jp2