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Die für die vorgenannten Fristtage — 16. Mai, 23. Mai und 27. Mai 1920 — erforderlichen Erklärungen können auch telegraphisch erfolgen. Jedoch gelten solche telegraphische Erklärungen nach § 19 des Reichswahlge- setzes nur, wenn sie durch eine spätestens am 2. Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt werden. Gemäß § 20 des Reichswahlgesetzes und § 28 der Reichswahlordnung habe ich zu Beisitzern des Kreiswahl- ausschusses und zu deren Stellvertretern folgende Wähler berufen: 1. Dr. Albert Diepolder, fürstl. Justizrat und Rent- kammerdirektor, Regensburg, Stellvertreter: Johann Hifinger, Baumeister und Stadtrat, Regensburg, Karl Staudinger, Volksschullehrer und Stadtrat, Regensburg, Stellvertreter: Heinrich Christlieb, Kommerzienrat und Stadtrat, Regensburg, Ludwig Ehrensperger, Lagerverwalter und Stadt- rat, Regensburg, Stellvertreter: Johann Semmler, Maler, Regens- burg, Josef Kollmeier, Redakteur und Verleger, Regens- burg, Stellvertreter: Hans Ott, Schneidermeister, Regens- burg. Regensburg, den 12. Mai 1920. Der Stellvertreter des Kreiswahlleiters für den 28. Wahlkreis: Dr. Hipp II. Bürgermeister der Stadt Regensburg. Nr. 1590 K. V. Betreff: Liebesgaben für Deutsch-Oesterreich. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat für die Ausfuhr von Liebesgabensendungen an Lebens- mitteln nach Oesterreich genehmigt, daß die Zweigvereine der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz im Einvernehmen mit den Vorständen der Kommunalverbände Ausfuhrge- nehmigungen für Liebesgabensendungen erteilen können. I. Die Ausfuhrgenehmigungen dürfen nur erteilt werden: a) für Sendungen an Angehörige des Absenders, die in Oesterreich wohnen, für Lebensmittel, die für den persönlichen Bedarf des Empfängers und seiner Angehörigen bestimmt sind, für nichtrationierte Lebensmittel (also insbesondere nicht für Fett einschließlich Butter und Margarine, Brotgetreide und Mehl, Zucker, rationierte Fleisch- waren einschließlich Speck); (rationierte Lebensmittel bedürfen nach wie vor der Versandgenehmigung der Bayerischen Lebensmittelstelle, Verwaltungsabteilung in München). für je ein 5-Kilogramm-Paket im Kalendermonat, das von demselben Absender oder einem der mit ihm im Familienverbande lebenden Angehörigen abgesendet wird. Hinsichtlich des Verfahrens gilt folgendes: Anträge sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Zweigverein des Roten Kreuzes, Zweigverein des Frauenvereins vom Roten Kreuz in Burglengenfeld in 3 Stücken auf Formblättern einzureichen, die von den Zweigstellen oder den Handelskammern für 10 Pfennig das Stück zu beziehen sind. Mit dem Antrag ist der grüne Zollantrag einzu- reichen. Die Uebereinstimmung der „Deklaration“ auf diesem Zollantrag mit dem Antrag auf Aus- fuhrbewilligung wird durch den Zweigverein vom Roten Kreuz geprüft. Die Prüfung des Inhaltes erfolgt durch die Zollbehörde. Wird Uebereinstimmung festgestellt und bestehen gegen die Ausfuhr keine Bedenken, so genehmigt der Zweigverein die Ausfuhr. Er versieht ein Stück des Antrages mit seinem Stempel. Als Erkennungs- zeichen für die Zollbehörde wird außerdem am Schluß des Formulares links ein Stempelvermerk des Zentralkomitees aufgeklebt. Dieses erste Stück der Bewilligung händigt der Zweigverein dem Antrag- steller zur Beifügung zu den Beförderungspapieren aus. Das zweite Stück bewahrt der Zweigverein auf, das dritte Stück geht an den Kommunalver- band. Der Versand erfolgt auf dem üblichen Postwege. IIl. Diese Vorschriften über die Erteilung von Ausfuhr- genehmigungen gelten bis zum 15. Juli 1920. Am 16. Juli 1920 treten, wenn bis dahin keine ander- weitigen Anordnungen ergehen, die bisherigen Vor- schriften wieder in Kraft. Burglengenfeld, 14. Mai 1920. Nr. 1557 K. V. Staatsministerium für Landwirtschaft. Betreff: Milch- und Butterpreise. Die Erhöhung der Preise für Bier und Margarine scheint in landwirtschaftlichen Kreisen eine Bewegung auszulösen, die eine Erhöhung der Preise für Milch und Butter an- strebt. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die sprung- hafte und zweifellos höchst bedauerliche Steigerung des Bier- und Margarinepreises zu Vergleichen mit der Preis- bildung für die besonders hinsichtlich des Nährwertes un- gleich wertvollere Milch und Butter berechtigten Anlaß geben kann, so darf dieser Vergleich wohl den Landwirten die Einsicht bringen, wie schwer die ständigen Preissteiger- ungen für Nahrungs- und Genußmittel die Verbraucher belasten, er darf aber nicht den Anlaß zu einer Erhöhung der Milch- und Butterpreise geben. Die Erhöhung des Bierpreises wurde von den Brauereien mit der wesentlichen Steigerung der Produktionskosten im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Gerstenkontingents zugunsten der Brotstreckung begründet. Die vom Reich angeordnete Erhöhung des Margarine- preises, die hoffentlich aus Anlaß eines vom Landwirt- schaftsministerium gestellten Antrags in Bälde eine ange- messene Senkung erfahren wird, erklärt sich durch die Steigerung der Produktionskosten und durch die Notwen- digkeit, die zur Margarineherstellung benötigten Rohstoffe zum allergrößten Teil aus dem Auslande zu Preisen ein- zuführen, die wegen des ungünstigen Standes der deutschen Valuta sich sehr gestalteten. Aus diesen Feststellungen ergibt sich ohne weiteres, daß irgend ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Preis- bildung für Bier und Margarine einerseits und der in- ländischen Milch und Butter anderseits nicht gegeben ist. Das Landwirtschaftsministerium müßte es auf das schärfste verurteilen und bekämpfen, wenn die Tatsache der Bier- und Margarinepreiserhöhung als Anlaß benützt würde, eine Milch- und Butterpreiserhöhung zu fordern oder gar — und hierbei weiß es sich mit den Führern und dem einsichtigen Teil der Landwirte einig — die Erhöhung durch die Ein- stellung der Milch- und Butterlieferung zu erzwingen, also dadurch, daß die Kranken, Kinder und Mütter, die in vielen Städten allein nur für den Milchbezug in Betracht kommen, in Not, Elend und Krankheit versetzt werden. Ein Anspruch der Landwirtschaft auf Erhöhung der Milch- und Butterpreise kann vielmehr nur anerkannt werden, wenn völlig einwandfrei nachgewiesen wird, daß die gelten- den Preise den Erzeugungskosten nicht mehr entsprechen. Das Landwirtschaftsministerium ist sich seiner Pflicht be- wußt, schon aus Gründen der Produktionsförderung, die Angemessenheit der Milch- und Butterpreise im Benehmen mit Vertretern aller beteiligten Kreise fortlaufend zu prüfen, muß aber von der Landwirtschaft erwarten, daß sie die Gunst der Witterung nutzend mit allen Kräften für die Milch- und Fettversorgung der durch die Preissteigerung auf allen Gebieten zum Teil bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit belasteten Verbraucher besorgt ist. München, den 30. April 1920. gez.: Wutzlhofer.
Dateiname: 
amtsblatt-burglengenfeld-1920-05-18-n25_5510.jp2