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Die für die vorgenannten Fristtage — 16. Mai, 23.
Mai und 27. Mai 1920 — erforderlichen Erklärungen
können auch telegraphisch erfolgen. Jedoch gelten solche
telegraphische Erklärungen nach § 19 des Reichswahlge-
setzes nur, wenn sie durch eine spätestens am 2. Tage
nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung
bestätigt werden.
Gemäß § 20 des Reichswahlgesetzes und § 28 der
Reichswahlordnung habe ich zu Beisitzern des Kreiswahl-
ausschusses und zu deren Stellvertretern folgende Wähler
berufen:
1. Dr. Albert Diepolder, fürstl. Justizrat und Rent-
kammerdirektor, Regensburg,
Stellvertreter: Johann Hifinger, Baumeister und
Stadtrat, Regensburg,
Karl Staudinger, Volksschullehrer und Stadtrat,
Regensburg,
Stellvertreter: Heinrich Christlieb, Kommerzienrat
und Stadtrat, Regensburg,
Ludwig Ehrensperger, Lagerverwalter und Stadt-
rat, Regensburg,
Stellvertreter: Johann Semmler, Maler, Regens-
burg,
Josef Kollmeier, Redakteur und Verleger, Regens-
burg,
Stellvertreter: Hans Ott, Schneidermeister, Regens-
burg.
Regensburg, den 12. Mai 1920.
Der Stellvertreter des Kreiswahlleiters für den
28. Wahlkreis:
Dr. Hipp
II. Bürgermeister der Stadt Regensburg.
Nr. 1590 K. V.
Betreff: Liebesgaben für Deutsch-Oesterreich.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
hat für die Ausfuhr von Liebesgabensendungen an Lebens-
mitteln nach Oesterreich genehmigt, daß die Zweigvereine
der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz im Einvernehmen
mit den Vorständen der Kommunalverbände Ausfuhrge-
nehmigungen für Liebesgabensendungen erteilen können.
I. Die Ausfuhrgenehmigungen dürfen nur erteilt werden:
a) für Sendungen an Angehörige des Absenders, die
in Oesterreich wohnen,
für Lebensmittel, die für den persönlichen Bedarf
des Empfängers und seiner Angehörigen bestimmt sind,
für nichtrationierte Lebensmittel (also insbesondere
nicht für Fett einschließlich Butter und Margarine,
Brotgetreide und Mehl, Zucker, rationierte Fleisch-
waren einschließlich Speck); (rationierte Lebensmittel
bedürfen nach wie vor der Versandgenehmigung der
Bayerischen Lebensmittelstelle, Verwaltungsabteilung
in München).
für je ein 5-Kilogramm-Paket im Kalendermonat,
das von demselben Absender oder einem der mit
ihm im Familienverbande lebenden Angehörigen
abgesendet wird.
Hinsichtlich des Verfahrens gilt folgendes:
Anträge sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen
Zweigverein des Roten Kreuzes, Zweigverein des
Frauenvereins vom Roten Kreuz in Burglengenfeld
in 3 Stücken auf Formblättern einzureichen, die von
den Zweigstellen oder den Handelskammern für 10
Pfennig das Stück zu beziehen sind.
Mit dem Antrag ist der grüne Zollantrag einzu-
reichen. Die Uebereinstimmung der „Deklaration“
auf diesem Zollantrag mit dem Antrag auf Aus-
fuhrbewilligung wird durch den Zweigverein vom
Roten Kreuz geprüft. Die Prüfung des Inhaltes
erfolgt durch die Zollbehörde.
Wird Uebereinstimmung festgestellt und bestehen
gegen die Ausfuhr keine Bedenken, so genehmigt der
Zweigverein die Ausfuhr. Er versieht ein Stück
des Antrages mit seinem Stempel. Als Erkennungs-
zeichen für die Zollbehörde wird außerdem am Schluß
des Formulares links ein Stempelvermerk des
Zentralkomitees aufgeklebt. Dieses erste Stück der
Bewilligung händigt der Zweigverein dem Antrag-
steller zur Beifügung zu den Beförderungspapieren
aus. Das zweite Stück bewahrt der Zweigverein
auf, das dritte Stück geht an den Kommunalver-
band. Der Versand erfolgt auf dem üblichen Postwege.
IIl. Diese Vorschriften über die Erteilung von Ausfuhr-
genehmigungen gelten bis zum 15. Juli 1920. Am
16. Juli 1920 treten, wenn bis dahin keine ander-
weitigen Anordnungen ergehen, die bisherigen Vor-
schriften wieder in Kraft.
Burglengenfeld, 14. Mai 1920.
Nr. 1557 K. V.
Staatsministerium für Landwirtschaft.
Betreff: Milch- und Butterpreise.
Die Erhöhung der Preise für Bier und Margarine scheint
in landwirtschaftlichen Kreisen eine Bewegung auszulösen,
die eine Erhöhung der Preise für Milch und Butter an-
strebt. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die sprung-
hafte und zweifellos höchst bedauerliche Steigerung des
Bier- und Margarinepreises zu Vergleichen mit der Preis-
bildung für die besonders hinsichtlich des Nährwertes un-
gleich wertvollere Milch und Butter berechtigten Anlaß
geben kann, so darf dieser Vergleich wohl den Landwirten
die Einsicht bringen, wie schwer die ständigen Preissteiger-
ungen für Nahrungs- und Genußmittel die Verbraucher
belasten, er darf aber nicht den Anlaß zu einer Erhöhung
der Milch- und Butterpreise geben.
Die Erhöhung des Bierpreises wurde von den Brauereien
mit der wesentlichen Steigerung der Produktionskosten im
Zusammenhang mit der Herabsetzung des Gerstenkontingents
zugunsten der Brotstreckung begründet.
Die vom Reich angeordnete Erhöhung des Margarine-
preises, die hoffentlich aus Anlaß eines vom Landwirt-
schaftsministerium gestellten Antrags in Bälde eine ange-
messene Senkung erfahren wird, erklärt sich durch die
Steigerung der Produktionskosten und durch die Notwen-
digkeit, die zur Margarineherstellung benötigten Rohstoffe
zum allergrößten Teil aus dem Auslande zu Preisen ein-
zuführen, die wegen des ungünstigen Standes der deutschen
Valuta sich sehr gestalteten.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich ohne weiteres, daß
irgend ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Preis-
bildung für Bier und Margarine einerseits und der in-
ländischen Milch und Butter anderseits nicht gegeben ist.
Das Landwirtschaftsministerium müßte es auf das schärfste
verurteilen und bekämpfen, wenn die Tatsache der Bier-
und Margarinepreiserhöhung als Anlaß benützt würde, eine
Milch- und Butterpreiserhöhung zu fordern oder gar — und
hierbei weiß es sich mit den Führern und dem einsichtigen
Teil der Landwirte einig — die Erhöhung durch die Ein-
stellung der Milch- und Butterlieferung zu erzwingen,
also dadurch, daß die Kranken, Kinder und Mütter, die in
vielen Städten allein nur für den Milchbezug in Betracht
kommen, in Not, Elend und Krankheit versetzt werden.
Ein Anspruch der Landwirtschaft auf Erhöhung der Milch-
und Butterpreise kann vielmehr nur anerkannt werden,
wenn völlig einwandfrei nachgewiesen wird, daß die gelten-
den Preise den Erzeugungskosten nicht mehr entsprechen.
Das Landwirtschaftsministerium ist sich seiner Pflicht be-
wußt, schon aus Gründen der Produktionsförderung, die
Angemessenheit der Milch- und Butterpreise im Benehmen
mit Vertretern aller beteiligten Kreise fortlaufend zu prüfen,
muß aber von der Landwirtschaft erwarten, daß sie die
Gunst der Witterung nutzend mit allen Kräften für die
Milch- und Fettversorgung der durch die Preissteigerung
auf allen Gebieten zum Teil bis an die Grenze ihrer
Leistungsfähigkeit belasteten Verbraucher besorgt ist.
München, den 30. April 1920.
gez.: Wutzlhofer.
Dateiname:
amtsblatt-burglengenfeld-1920-05-18-n25_5510.jp2