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Bekanntmachung.
Vom Magistrat der Stadt Amberg
wird bekannt gemacht, daß die geschlossene Conscriptionsliste in der Amtskanzlei vom 1G. bis 24. Nov.
I. Is. zur Einsicht für die Conscriptionspflichtigen, deren Eltern und Vormünder offen aufgelegt werde.
Gleichzeitig wird auch das Namens-Verzeichniß der conscribirten Jünglinge des Stadtbezirks 8 Tage
an der Amtstafel angeheftet.
Wer immer dagegen reklamiren will, hat seine Reklamation, und zwar bei Vermeidung des
Ausschlusses am 25., 26. und 27. November unter Anführung der Ursache bei unterfertigter
Behörde anzubringen und können diese Reklamationen nicht nur wegen unrichtiger, sondern auch wegen
unterlassener Eintragung gestellt werden.
Das Recht der Reklamation steht außer den Conscribirten auch sämmtlichen Militärpflichtigen des
Bezirks, sowie den Eltern und Vormündern der Erstern und Letztern zu.
Am 29. November l. Is. werden die allenfalls angebrachten Reklamationen nach vorgängiger
mündlicher Wiederholung und nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung unter Vorbehalt der Berufung und
Revision beschieden. Am fl. Dezember Vormittags 8 Uhr, wird im kleinen Rathhaussaale
die Loosung und nach derselben unmittelbar die Messung vorgenommen. Jeder Conscribirte wird hie-
bei namentlich aufgerufen, und muß sogleich erklären, ob er sich für diensttauglich oder untauglich halte,
sowie ob er auf Zurückstellung Anspruch machen wolle.
Wer die Anmeldung des Zurückstellungsgesuches in diesem Termine unterläßt, wird unbedingt aus-
geschlossen.
Zur ärztlichen Visitation ist an demselben Tage, Nachmittags 2 Uhr Termin festgesetzt.
Die bei der Messung angemeldeten Zurückstellungsgesuche werden am 2. Dezember instruirt, wo-
bei die erforderlichen Nachweise wenn nicht gleich, doch wenigstens bis 1G. Dezember einschlüßig, bei
Vermeidung des Ausschlusses beizubringen sind, und längstens bis 19. Dezember erfolgt deren Bescheidung.
Bei dem Loosen haben alle Conscribirte ohne Unterschied persönlich oder durch Stellvertreter zu er-
scheinen. Für die Nichterschienenen zieht ein Ausschußmitglied das Loos. Wer aber bei der Verhand-
ung des Messens und der Visitation nicht erscheint, wird als ungehorsam behandelt, und verliert
nach §. 68 des Gesetzes nicht nur alle Ansprüche auf Zurückstellung und Vertauschung der Loosnummer,
sondern wird auch in die besondern durch seinen Ungehorsam sich ergebenden Kosten, und in eine Geld-
strafe von 5 bis 10 Gulden verurtheilt.
Gleichen Nachtheilen und einer Geldstrafe von 50 bis 100 Gulden unterliegen diejenigen, welche
sich zur Aushebung vor dem obersten Rekrutirungsrathe zu stellen unterlassen; dagegen wird jeder Con-
cribirte als widerspenstig behandelt, der sich, nachdem er schon zur Einreihung bestimmt, eigenmächtig
von dem Contingente entfernt ohne sich binnen 14 Tagen wieder freiwillig zu stellen, dann jener,
welcher in seiner Abwesenheit eingereiht, sich binnen 40 Tagen nicht freiwillig oder einen Ersatz-
mann stellt.
Desgleichen endlich derjenige Conscribirte, welcher, um sich der Conscriptionspflicht zu entziehen, ver-
fälschte Belege beibringt, Krankheiten oder Gebrechen erdichtet, an seinem Körper Wunden oder Geschwüre
herbeiführt oder sich selbst verstümmelt.
Amberg den 14. November 1862.
Magistrat der Stadt Amberg.
Greil, rechtskundiger Bürgermeister.
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Datum. Weiz.
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