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ausfertigt und an die Gemeinden zur Aushändigung an
die Besteller zurückgibt; die Besteller senden dann die
Bestellscheine an die Verteilungsstellen (Firma Berzl
der Schloderer in Amberg) ein; den Kontrollschein dür-
en nur diese Verteilungsstellen abtrennen.
Am 19. Juli 1917.
Nr. 3845.
An die Gemeindebehörden.
Betreff: Himbeeren und Brombeeren.
Gemäß Bek. der Lebensmittelstelle vom 4. Juli
Staatsanz. Nr. 161) dürfen beim Verkauf von Wald-
himbeeren und Waldbrombeeren höchstens folgende Preise
für das Pfund gefordert und bezahlt werden:
1. Beim Verkauf durch den Sammler an den Auf-
läufer (Sammlerpreis, Erzeugerpreis)
für Waldhimbeeren 40 Pfg.
für Waldbrombeeren 35 Pfg.
2. beim Weiterverkauf durch den Aufkäufer an den
Großhändler im Erzeugungsbezirke (Aufkäuferpreis)
für Waldhimbeeren 45 Pfg.
für Waldbrombeeren 40 Pfg.
3. beim Weiterverkauf durch den Großhändler an
Großabnehmer im Verbrauchergebiet oder an gewerbl.
Betriebe (Großhändlerpreis)
für Waldhimbeeren 50 Pfg.
für Brombeeren 45 Pfg.
Dies ist bekannt zu geben.
Am 19. Juli 1917.
Otr. 3842.
An die Gemeindebehörden.
Betreff: Höchstpreise für Gurken.
Gemäß Bek. der Lebensmittelstelle vom 17. Juli
(Staatsanz. Nr. 164) wurden Erzeuger-Höchstpreise für
die nachstehend bezeichneten Gemüse- und Obstarten wie
folgt festgesetzt:
Für Gurken:
für prima handelsübliche Einlegegurken, von denen 60
Stück etwa' 16 Pfund wiegen:
vom 15.—21. Juli 7 Pf. per Stück,
vom 22.—28. Juli 6 Pf. per Stück.
später
5 Pf. per Stück,
für Ware, wie sie in Süddeutschland handelsüblich ist,
te nach Größe und zwar:
nicht unter 4 Zentimeter 2 Pf. per St.,
nicht unter 6 Zentimeter 3 Pf. per St.,
nicht unter 8 Zentimeter 4 Pf. per St.
Dies ist bekannt zu geben.
Am 19. Juli 1917.
Nahnung.
Achtet auf Feuer und Licht!
Die Heuernte ist vorüber und die Scheunen sind
wieder mit dem gerade jetzt so kostbaren Gute gefüllt;
auch von der Getreideernte trennen uns nur noch wenige
Wochen. Da mag neuerdings die Warnung ergehen:
Achtet auf Feuer und Licht!
Keinem denkenden Menschen braucht es gesagt zu
werden, warum es jetzt ganz besonderer Sorgfalt be-
darf. Aber an einzelne wichtige Vorsichtsmaßregeln mag
immer wieder erinnert werden, damit bei den bevor-
stehenden drängenden Arbeiten nichts versäumt werde.
1. Tabakrauchen ist in Scheunen, Stallungen,
Holzlegen, Dachboden, Futterboden und dgl. polizeilich
verboten.
2. An den Kaminen sind die Verputzschäden zu be-
seitigen, die Putztürchen abzudichten. Heu und Stroh
dürfen nicht an die Kamine angelagert werden.
3. Ofenrohre sind fest zu machen, Kaminöffnungen
haltbar abzuschließen (durch Blechkapseln, nicht durch
Lumprn, Stroh u. dgl).
4. Zündhölzer sind gut zu verwahren, vor Zu-
griff der Kinder zu schützen.
5. Die Kinder sind zu beaufsichtigen gemeinsam
durch ältere Leute oder durch größere Kinder, welche noch
nicht zur schweren Arbeit fauglich sind; ältere Stadt-
kinder, die auf dem Lande zu Gaste sind, werden zur
Aufsichtsführung bereit und geeignet sein.
Den Kindern sollen keine Feuerzeuge, Feuerwerks-
körper überlassen werden. Kaufleute und Krämer sollen
an Kinder Zündhölzer u. dgl. nur dann verkaufen und
abgeben, wenn die Kinder eine schriftliche Bestellung
(Zettel) der Eltern vorlegen.
6. Die Dampfdreschmaschinen sind bei Heizung
mit Koks, Steinkohle und Steinkohlenbriketts mindestens
5 Meter, bei anderen Heizstoffen entsprechend weiter von
Gebäuden, Schobern, Stroh u. sonstigen leicht entzünd-
baren Gegenständen entfernt aufzustellen, mit guten
Funkenfängern zu versehen; im Aschenkasten und auch
sonst ist Wasser bereit zu halten. Bei Wind ist der Be-
trieb einzustellen.
7. Die Steckdosen sind zu reinigen und durch Um-
hüllungen (Blechkasten) vor Staub, Spinnweben, Stroh
u. ähnl. zu schützen. Vorschriftsmäßige Sicherungen sind
in genügender Zahl bereitzustellen; Ersatzstücke (Nägel,
Münzen) sind äußerst gefährlich.
8. Die Feuerlöschgeräte sind nachzusehen und be-
triebsfähig zu erhalten, die Schläuche auszubessern; für
Löschwasser ist zu sorgen und der Schlüssel zum Feuer-
hause bereitzuhalten. Für Ersatz abwesender Feuer-
wehrmänner ist zu sorgen, allenfalls durch Frauen und
Mägde.
Am 17. Juli 1917.
Nr. 3724.
Nr. 3775.
An die Gemeindebehörden.
Betreff: Sicherung der Ernährung von Heer und Volk
im Krieg.
Auf die Min.B. vom 6. Juni 1917 — Staatsanz.
Nr. 156 — wird zur genauen Beachtung hingewiesen.
Am 17. Juli 1917.
An die Gemeindebehörden.
Betreff: Schlachtviehversicherung.
Das vom Kommunalverband den Metzgern gelie-
ferte Schlachtvieh ist nach Maßgabe der nachstehend zum
Abdruck kommenden Satzung des Bayer. Schlachtviehver-
sicherungsverbandes ab Stall gegen Transport- und
Schlachtschäden versichert.
twa vorkommende Schlachtschäden sind jeweils un-
gesäumt unter Beigabe der Bescheinigung des Fleischbe-
Dateiname:
amtsblatt-amberg-1917-07-21-n50_1840.jp2