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Wochen- und Amts-Blatt der königlichen Bezirks-Aemter Stadtamhof und Regensburg mit den königlichen Amtsgerichten Stadtamhof, Regensburg, Regenstauf und Wörth. Ausgegeben Sonntag, 6. Januar. Inhalt: Allgemeine Impfung pro 1884. Körung und Prämiirung von Privatbeschälern pro 1884. Unglücksfall. Bestellung der Beschalstationen Regensburg, Taimering und Worth a./ D. Geburten und Eheschließungen im Jahre 1883. Landwirthschaftliche Besitzverhältnisse. Maßregeln gegen Vaganten, hier Verein zur Verhinderung des Hausbettels. Gebäude- und Feuerbeschau für 1883. Ergebnisse der Distrikte und Ge- meinden. Rotzkrankheit zu Widlthal. Krankenhausbeiträge der Dienstboten, Gesellen ꝛc. Versammlung des Bienenzuchtvereins Stadtamhof II in Hohengebraching. An sämmtliche Standesämter und Gemeindebehörden der Amtsbezirke Regensburg und Stadtamhof. (Die allgemeine Impfung pro 1884 betr.) Zum Vollzuge des Impfgesetzes ergehen folgende Anordnungen: 1) Den Standesämtern werden in den nächsten Tagen die Impflisten-Formulare (Ziff. V) unter Umschlag zugeschickt werden. In die Impflisten sind alle im Jahre 1883 gebornen noch lebenden Kinder einer jeden Gemeinde, welche zum Standesamtsbezirke gehört, in alphabetischer Ordnung unter Ausfüllung der Rubriken 1—5 einzutragen. Sind in einer Gemeinde im Jahre 1883 Kinder nicht geboren worden, oder sind die gebornen verstorben, so ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Impfliste zu konstatiren, daß Impfpflichtige nicht vorhanden sind. Diese Listen sind abzuschließen, mit der Fertigung des Standesbeamten zu versehen und von Letzterem den Gemeindebehörden zu übergeben. Sie sind so beschleunigt herzustellen, daß sie bis längstens 15. Februar ds. Is. von den Standesämtern an die Gemeinde- behörden gelangen können. 2) Die Gemeindebehörden haben in den Impflisten nachzutragen: a) die zur diesjährigen Impfung aus irgend einem Grunde verwiesenen Impflinge; b) die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Impfbezirken (Gemeinden) zugezogenen, im Jahre 1883 geborenen Kinder, und sind auch hier die Rubriken — 5 genau auszufüllen. Sind solche Kinder nicht vorhanden, so ist dieß in der Rubrik „Bemerkungen“ zu konstatiren. Bezüglich der von den Standesämtern eingetragenen Impfpflichtigen ist zu prüfen, ob dieselben noch leben und im Gemeindebezirke sich aufhalten. Falls Kinder verstorben oder weggezogen sind, ist dieß in der Rubrik „Bemer- kungen“ zu konstatiren und der Ort anzugeben, wohin die Kinder verzogen sind. Bei jenen Kindern, welche nicht im Gemeindebezirke beheimatet sind, ist zugleich in Rubrik 5 der Impfliste die Heimat der Eltern des Impflings anzugeben. 3) Den Gemeindebehörden, in deren Bezirken Schulen sind, werden gleichfalls Impflisten- Formulare (Ziff. VI) zugeschickt werden. Diese Formulare sind sofort an die Lehrer, bezw. die Vorstände der Privat-Institute auszuhändigen, an welche der Auftrag ergeht, in den Impflisten a) alle Schüler resp. Zöglinge zu verzeichnen, welche im Jahre 1884 das zwölfte Lebensjahr zurücklegen,
Dateiname: 
amtsblatt-stadtamhof-regensburg-1884-01-06-n1_0060.jp2