Bestandsbezeichnung:
Spruchkammer Bad Neustadt
Bestandsbeschreibung:
Auf der Grundlage der von allen über 18 Jahre alten Deutschen auszufüllenden Meldebögen fanden Verfahren vor den 1946 als besondere Verwaltungsgerichte in den Stadt- und Landkreisen gebildeten Spruchkammern statt. In jedem Landkreis wurde mindestens eine Spruchkammer eingerichtet. Für den zweiten Rechtszug wurden 1946 Berufungskammern eingesetzt. Für die Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidungen der Kammern war von 1946 bis 1951 der Kassationshof beim Bayerischen Staatsministerium für Sonderaufgaben zuständig. Aufgrund politischer Kontroversen zwischen Amerikanern und Deutschen sowie immer stärker werdenden Bestrebungen innerhalb der im bayerischen Landtag vertretenen Parteien zur sozialen Reintegration der politisch Belasteten schwächte sich die Entnazifizierung bald ab und war schon im Sommer 1948 beinahe beendet. Nach Abschluss der meisten laufenden Spruchkammerverfahren beendeten die Spruchkammern im Sommer 1948 ihre Tätigkeit und wurden zu sogenannten "Hauptkammern" zusammengefasst, die im darauffolgenden Jahr immer weiter zusammengelegt wurden, bis schließlich die Aufgaben 1950 auf die Hauptkammer München übergingen. Die Spruchkammern stellten die Verantwortlichkeit der Betroffenen durch die Einreihung in eine der fünf vorgesehenen Gruppen (Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer, Entlastete) fest und ordneten Sühnemaßnahmen an (je nach schwere der Vergehen beispielsweise Arbeitslager, Pensionsverlust oder Geldbußen). Bis zum 31. Dezember 1949 hatte man in Bayern die Fragebögen von 6.780.188 Personen bearbeitet. Davon waren 72 % vom Gesetz nicht betroffen; betroffen und von den Spruchkammern behandelt waren demnach rund 28 %. 99,9 % der Fälle waren in erster Instanz erledigt worden; von diesen fielen 28 % unter die Jugend- und 52 % unter die Weihnachtsamnestie. 80.139 Personen (15 %) wurden in eine der fünf Kategorien eingereiht. 15 % von ihnen wurden als entlastet eingestuft, 0,3 % waren Hauptschuldige, 4 % Belastete, 19 % Minderbelastete und 77 % Mitläufer. Die Entnazifizierungsunterlagen waren nach Auflösung der Spruchkammern an das jeweils zuständige Amtsgericht gelangt. Von diesen wurden Sie sukzessive zusammen mit den vorhandenen bzw. neu erstellten Findmitteln an die Staatsarchiv abgegeben. Aufgrund der Datenfülle wurde in die Böhmen-Datenbank der sonst angegebene (deutsche) Wohnort nicht mit aufgenommen, sondern lediglich der (tschechische) Wohnort erfasst. Der Bestand ist vollständig in FAUST verzeichnet, aber aufgrund der Sperrfristen für Benutzer nur nach Freischaltung einsehbar.